01.02.2005 | Organisationsreform
Beachten Sie die Änderungen bei den Meldungen zur Sozialversicherung
Auf Grund des Gesetzes zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung werden rückwirkend zum 1. Januar 2005 einige Änderungen bezüglich der „Meldung zur Sozialversicherung“ vorgenommen. Den neuen Vordruck und ausführliche Erläuterungen finden Sie im Internet unter www.vdak.de/deuev.htm (auf dieser Seite unten: Anhang 1/ Anlage 1).
Die Änderungen im Überblick
In der Rentenversicherung ist die bisherige Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entfallen. Stattdessen wird der einheitliche Begriff „Beschäftigte“ eingeführt.
Es gelten dann nur noch diese vier Beitragsgruppen:
- 0 = kein Beitrag
- 1 = voller Beitrag
- 3 = halber Beitrag
- 5 = Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
Allerdings: Beschäftigte, die bisher in den Gruppen 2,4 und 6 gemeldet waren, müssen durch den Arbeitgeber nicht extra abgemeldet werden.
Statuskennzeichen „1“ für Ehegatten/Lebenspartner
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