06.10.2010 | Patientenkommunikation
Therapiebericht per Mail - schnelle, moderne Kommunikation mit dem Arzt?
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Norderney
Immer wieder fordern Ärzte für gesetzlich Versicherte Therapieberichte an. Da eine Vergütung für die Erstellung und Versendung der Berichte nicht vorgesehen ist, sollte diese Aufgabe möglichst kostengünstig erledigt werden. Viele Therapeuten überlegen daher, dem Arzt eine E-Mail mit dem Bericht zu übermitteln. Ist dies rechtlich unbedenklich? „Praxisführung professionell“ klärt auf!
Form und Inhalt des Therapieberichts nicht vorgegeben
Festzuhalten ist zunächst, dass weder Form noch Inhalt des Therapieberichts gesetzlich vorgegeben sind. Folgende inhaltliche Mindestangaben sollte der Bericht dennoch enthalten:
- Stammdaten des Patienten (Name, Geburtsdatum, Adressdaten),
- Datum der Verordnung und des verordnenden Arztes,
- Diagnose,
- Therapieziele, eingesetzte Therapieverfahren,
- Behandlungsstand,
- Prognose,
- Ergebnis, gegebenenfalls Empfehlungen.
Selbstbestimmungsrecht des Patienten beachten
Grundsätzlich hat jeder das Recht zu bestimmen, wer welche Daten von ihm erfährt. Dieses, als informationelles Selbstbestimmungsrecht bezeichnete, Recht ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im sogenannten Volkszählungsurteil aus dem Jahr 1983 als Grundrecht anerkannt. Ausgangspunkt für das BVerfG ist dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das sich aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt.
Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird jedoch nicht immer gewährt. So besteht im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung oft eine Informationspflicht, sodass die Krankenversicherung zwangsläufig hochsensible Krankheitsdaten des Einzelnen erfährt. Hier gilt der Grundsatz des „Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt“. Das bedeutet: Grundsätzlich ist die Übermittlung verboten, es sei denn, sie ist (zum Beispiel per Gesetz) erlaubt.
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