06.01.2009 | Patientenvorsorge
Die Vorsorgevollmacht
von RA und Notar, FA Steuerrecht Dr. Hans-Joachim David, Münster
Spätestens dann, wenn Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können, zeigt sich, dass eine frühzeitige Vorsorge sinnvoll ist. Doch häufig scheitert diese an mangelnder Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten. „Praxisführung professionell“ berichtet in dieser und in der kommenden Ausgabe über die Merkmale, den Inhalt, die Form sowie die Aufbewahrung von Vorsorgevollmachten. In einer weiteren Ausgabe erhalten Sie Informationen über die Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht: Was ist das?
Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein geschäftsfähiger Volljähriger eine andere Person bevollmächtigen, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, wenn er selbst dazu (etwa aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung) nicht mehr vollständig in der Lage ist. Eine nicht/nicht mehr geschäftsfähige Person kann deshalb keine Vorsorgevollmacht (mehr) erteilen. Die Vollmacht kann sich auf die Vermögenssorge und auf die Personensorge beziehen.
Der Unterschied zur Patienten- und zur Betreuungsverfügung
Patienten- und Betreuungsverfügungen enthalten keine Vollmachten. Mit ihnen erklärt der Verfügende selbst, wie in bestimmten Situationen persönlicher Hilflosigkeit mit ihm verfahren werden soll:
- Mit der Patientenverfügung erklärt der Verfügende insbesondere gegenüber Ärzten, wie er nach seinem Willen behandelt werden soll, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selbst Entscheidungen zu treffen. Die mit der Patientenverfügung angesprochenen Personen sind grundsätzlich verpflichtet, den Willen des Verfügenden zu beachten. Inhalt der Patientenverfügung sind daher keine Vermögensdinge, sondern ausschließlich persönliche Angelegenheiten.
- Mit der Betreuungsverfügung schlägt der Verfügende dem Vormundschaftsgericht vor, wer Betreuer werden soll und welche Aufgaben dieser als solcher haben soll.
Der übliche Inhalt einer Vorsorgevollmacht
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