23.12.2010 | Personal
Stellenanzeigen: Merkmal „junges Team“ ist Diskriminierung nach dem AGG
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Dortmund und Ass. jur. Tim D. Hesse, Münster (www.kanzlei-am-aerztehaus.de)
Wird in einer Stellenanzeige die Aufnahme in ein „junges Team“ in Aussicht gestellt, bedeutet dies einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und kann wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch auslösen. Dies entschied vor Kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Urteil vom 23.6.2010, Az: 5 Sa 14/10).
Sachverhalt
Im zu entscheidenden Fall begehrte ein 53-jähriger, ursprünglich in der Versicherungsbranche beschäftigter und danach arbeitssuchender Kläger, Schmerzensgeld bzw. eine Entschädigung von der Betreiberin eines Zeitarbeitsunternehmens. Er hatte sich im Jahr 2008 auf eine vom Unternehmen ausgeschriebene Stelle als Personal-/Vertriebsdisponent/in beworben, obwohl er keinerlei „idealerweise“ gewünschte Berufserfahrung im Bereich der Zeitarbeit oder vergleichbare Kenntnisse besaß. Der Kläger war von der Firma, die sich für eine jüngere, einschlägig erfahrene Bewerberin entschloss, abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
Das LAG gab dem Kläger teilweise Recht und sprach ihm auf Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG eine finanzielle Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern zu. Das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenausschreibung bedeute auch dann, wenn es unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ erfolgt, einen Verstoß gegen die §§ 7, 11 i.V.m. § 1 AGG. Es sei wahrscheinlich, dass ältere Bewerber den Eindruck erhielten, sie passten nicht in ein solches Team, wodurch sie benachteiligt würden. Der Kläger sei anspruchsberechtigt, weil er sich subjektiv für die zu besetzende Stelle geeignet fühlte und ojektiv ernsthaft darauf beworben habe.
Praxishinweise
Das Urteil des LAG beschreibt einmal mehr die Herausforderung, sich als Arbeitgeber sogenannter „AGG-Hopper“ zu erwehren. Denn die Beweislast für das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen, nicht ernst gemeinten Bewerbung mit dem einzigen Ziel, im Falle der Ablehnung eine Entschädigung zu verlangen, liegt beim Anspruchsgegner und damit beim Arbeitgeber. Achten Sie daher bereits im Vorfeld einer Stellenausschreibung auf die Vorgaben des AGG. |
Weiterführender Hinweis
- Bei Stellenausschreibungen unbedingt das Gleichbehandlungsgesetz beachten! („Praxisführung professionell“ - PP - Ausgabe 3/2010, S. 5)
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