01.08.2005 | Personalsteuerung
Vorsicht bei wiederholten Abmahnungen: Die Warnfunktion kann verloren gehen!
Wenn Sie sich bei andauernden Schwierigkeiten mit einem Mitarbeiter nicht dazu durchringen können, eine Kündigung auszusprechen und stattdessen eine erneute Abmahnung erteilen, kann dies dazu führen, dass die Funktion der Abmahnung als Voraussetzung für eine Kündigung verloren geht. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie zum Abmahnungsrecht wissen müssen, um kostenträchtige Überraschungen zu vermeiden.
Bereits mit Urteil vom 15. November 2001 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung unwirksam sein kann, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer abgemahnt hat, aber die Abmahnung nicht mehr wirksam ist (Az: 2 AZR 609/00).
Warum ist die Abmahnung unwirksam?
Eine Abmahnung kann unwirksam sein, wenn der Praxisinhaber bereits früher eine ganze Reihe von (einschlägigen) Abmahnungen ausgesprochen hat, ohne die in allen Abmahnungen notwendig enthaltenen Kündigungsandrohungen wahr zu machen. Dadurch ist es möglich, dass sich die Warnfunktion, die allen Abmahnungen innewohnt, abschwächt. Dies kann so weit gehen, dass die Abmahnung zur Vorbereitung einer doch erfolgten Kündigung nicht mehr geeignet ist. Nach den Ausführungen des BAG führen zahlreich ausgesprochene Abmahnungen dazu, dass der Arbeitnehmer diese Kündigungsandrohungen nicht mehr ernst nehmen muss. Er kann davon ausgehen, dass der Arbeitgeber regelmäßig „Gnade vor Recht“ ergehen lässt (Unwirksamkeit der Kündigung).
Nach entwerteter Abmahnung keine Kündigung möglich?
Entsprechend der BAG-Entscheidung wäre es naheliegend, dass der Arbeitgeber nun überhaupt keine wirksame Kündigung mehr aussprechen kann. Das BAG hat dieses Dilemma der Arbeitgeber erkannt und einen Ausweg aufgezeigt:
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