01.01.2005 | Praxisführung
Zuzahlungsbefreiung für Patienten: Das müssen Sie im Januar beachten
Am Jahresanfang ist oft unklar, wie mit den Zuzahlungen zu verfahren ist, wenn für das abgelaufene Jahr ein Befreiungsausweis vorgelegt wurde. In diesem Beitrag werden folgende Fragen beantwortet:
- Wie wird mit den Rezepten des alten Jahres verfahren, wenn die Behandlungen im neuen Jahr fortgesetzt werden?
- Wie wird verfahren, wenn die Rezepte im alten Jahr ausgestellt wurden, die Behandlungsserie aber erst im neuen Jahr begonnen wird?
Die Befreiung gilt immer nur für ein Jahr
Die Befreiung von der Zuzahlung gilt jeweils nur für das Jahr der Befreiung. Das bedeutet, dass die für das Kalenderjahr 2004 geltende Befreiung am 31. Dezember 2004 beendet war.
Volle Zuzahlungspflicht solange kein Befreiungsausweis vorliegt
Sie müssen zunächst davon ausgehen, dass ab dem 1. Januar 2005 wieder volle Zuzahlungspflicht besteht. Diese gilt so lange, bis ein neuer Befreiungsausweis ausgestellt wurde.
Fortsetzung der Behandlungsserie im neuen Jahr – Zuzahlung 10 Prozent
Wurde entsprechend des Rezeptes mit der Behandlungsserie bereits im alten Jahr begonnen und wird diese nun lediglich fortgesetzt, müssen Sie für die Behandlungen im neuen Jahr die 10-prozentige Zuzahlung vom Patienten einbehalten. Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient bereits einen Befreiungsausweis vorgelegt hatte. Die Verordnungsblattgebühr muss im neuen Jahr nicht eingefordert werden. Es ist also lediglich für die Behandlungseinheiten des neuen Jahres die Zuzahlung einzubehalten.
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