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  • 01.10.2006 | Praxiskauf und -verkauf – Teil 2

    Mit der richtigen Vertragsgestaltung können Sie Steuervorteile sichern

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Sowohl für den Praxisverkäufer, wie auch für den Praxiskäufer ist der Praxisübernahmevertrag von existenzieller Bedeutung: Nachdem in Ausgabe 9/2006, S. 10 ff. die zivilrechtliche Vertragsgestaltung dargestellt wurde, erfahren Sie in diesem Beitrag, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.  

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns

    Sowohl der Praxisverkauf wie auch die Praxisaufgabe werden einkommensteuerrechtlich als Veräußerung bezeichnet. Die Besteuerung des sogenannten Veräußerungsgewinnes erfolgt dabei unabhängig von der tatsächlichen Kaufpreiszahlung. Rechtsgrundlage dafür sind §18 Abs. 3i.V.m. §16 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei ist der Gewinn definiert als „der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt“. Bei der unentgeltlichen Übertragung wird anstelle des Veräußerungspreises der Verkehrswert als steuerliche Berechnungsgrundlage angesetzt. Der Wert des Betriebsvermögens entspricht dann den (Rest-)Buchwerten der Einrichtungsgegenstände (Behandlungsbänke und andere Praxisgegenstände).  

    Veräußerungsgewinn / Freibeträge bei Praxisverkauf

    Haben Sie als Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet oder sind Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, können Sie einen Freibetrag in Höhe von bis zu 45.000 Euro in Anspruch nehmen. Dies kann einmal im Leben geschehen. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro ist der Freibetrag um den Betrag zu ermäßigen, um den die 136.000 Euro überstiegen werden.  

     

    Beispiel

    Ein 65-jähriger verheirateter, konfessionsloser Therapeut verkauft seine Praxis für 145.000 Euro zum 1. Oktober. An Veräußerungskosten wurden 2.000 Euro (Kosten für Anzeigen und Praxiswertgutachten) bezahlt. Die Buchwerte betragen 3.000 Euro, da er vor dem Praxisverkauf noch investiert hatte.  

    Veräußerungspreis  

    145.000 Euro  

    ./. Veräußerungskosten  

    – 2.000 Euro  

    ./. Buchwerte  

    – 3.000 Euro  

    vorläufiger Veräußerungsgewinn  

    = 140.000 Euro  

    Ermittlung des Freibetrags

    Freibetrag  

    45.000 Euro  

    vorläufiger Veräußerungsgewinn  

    140.000 Euro  

    Veräußerungsgewinn übersteigt  

    136.000 Euro um 4.000 Euro  

    Freibetrag damit  

    45.000 Euro – 4.000 Euro  

    = 41.000 Euro  

    zu versteuernder Veräußerungsgewinn 140.000 Euro – 41.000 Euro  

    = 99.000 Euro  

     

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns: Fünftelregelung oder 56-prozentiger Durchschnittssteuersatz?

    Ist der Verkäufer über 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig, kann er bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinnes zwischen dem 56-prozentigen durchschnittlichen Steuersatz (mindestens jedoch 15 Prozent) und der sogenannten „Fünftelregelung“ wählen.