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  • 01.09.2008 | Praxiskosten

    Mietaufwand als Betriebsausgaben

    Die Ausgaben für Praxisräume sind mit durchschnittlich etwa 20 Prozent ein nicht unerheblicher Teil der Praxiskosten. Bei der Praxis in der eigenen Immobilie sind dies die anteiligen Kosten für das Haus, bei gemieteten Praxisräumen die Miete und sämtliche Nebenkosten. Lesen Sie im folgenden Beitrag, wie Sie diese Betriebsausgaben steuerlich behandeln müssen.  

    Abflussprinzip bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung

    Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind Mietzahlungen in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie auch geleistet werden. Zu den Betriebsausgaben gehören also nur die in den betreffenden Kalenderjahren gezahlten Beträge, unabhängig davon, ob es sich nun um laufende, vorab entstandene oder nachträgliche Ausgaben handelt. Dieses sogenannte Abflussprinzip dient der Vereinfachung bei der Gewinnermittlung.  

     

    Neben der Miete können Betriebsausgaben im Einzelnen sein:  

     

    • Vertragskosten beim Abschluss eines Mietvertrages (beispielsweise Vermittlungsprovisionen oder Rechtsanwaltsgebühren),
    • Aufwendungen für einen eventuellen Gartenpfleger,
    • Reparaturen einschließlich Schönheitsreparaturen,
    • Umzugskosten bei Verlegung der Praxis,
    • sämtliche Energiekosten, Abgaben für Kanal und Wasser sowie andere typische Nebenkosten.