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  • 01.02.2007 | Praxismietvertrag – Teil 2

    Mietobjekt Therapiepraxis – Das sollten Sie bei der Vertragsgestaltung beachten

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Ein richtig gestalteter Mietvertrag schafft Sicherheit im Praxisbetrieb – während des Mietverhältnisses, bei geplanten Kooperationen und letztlich auch bei der Praxisabgabe. Als Fortsetzung des Beitrags in Ausgabe 1/2007, S.1 ff. zeigt Ihnen „Praxisführung professionell“ im Rahmen des Baukastensystem weitere erforderliche Inhalte eines Mietvertrages und deren Gestaltungsvarianten auf:  

     

    Mietzins

    In Anbetracht tendenziell hoher Leerstände sollten Sie den vorgeschlagenen Mietzins mit dem regionalen Mietspiegel vergleichen und die Höhe entsprechend verhandeln. Existenzgründer können möglicherweise auch auf eine mietfreie Zeit drängen oder einen anfänglich niedrigen Mietzins aushandeln. Das sichert die dringend benötigte Liquidität in der Startphase der Praxis.  

     

    Möglichkeiten, Mieterhöhungen durchzusetzen sind bei gewerblichen Vermietungen – anders als bei der Vermietung von Wohnraum – schwer möglich. Eine Anhebung des Mietzinses ist daher ohne Einverständnis des Mieters nicht zulässig. Oft werden daher sogenannte Staffelmieten vereinbart. Das bedeutet, dass sich der Mietzins nach einer bestimmten Staffelung zu bestimmten Zeiten automatisch erhöht. Während bei Wohnräumen zwischen zwei Staffeln mindestens ein Jahr liegen muss, gibt es bei Praxismietverträgen keine solche Regelung. Hier sind individuelle Vereinbarungen zu treffen: Dabei ist eine Anpassung um einen bestimmten Betrag bzw. eine bestimmte Betragshöhe, aber auch um bzw. auf entsprechende Prozentsätze denkbar.  

     

    Neben- und Betriebskosten