Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Praxismietvertrag - Teil 4

    Mietobjekt Therapiepraxis – Konkurrenzschutz, Untervermietung, Praxisaufgabe

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Ein ausgewogener Mietvertrag trägt gerade bei nicht vorherbestimmbaren gesetzgeberischen Aktivitäten (Gesundheitsreform, geplante Unternehmensteuerreform) zur Absicherung des Praxiserfolges bei. Nach den bisherigen Beitragsteilen in den Ausgaben 1, 2 und 3/2007 schildert dieser abschließende Bericht Regelungen zum Konkurrenzschutz, zur Untervermietung oder Praxisaufgabe.  

    Konkurrenzschutz

    Damit Sie nicht die eigene Konkurrenz im Hause fürchten müssen, sollten Sie in dem Fall, dass der Vermieter auch Eigentümer der Praxisimmobile ist, eine Konkurrenzschutzklausel in den Mietvertrag aufnehmen. Damit verpflichtet sich der Vermieter, Räumlichkeiten in dem gleichen Mietobjekt oder nahe gelegenen anderen ihm gehörenden Objekten nicht an einen Physiotherapeuten oder an eine physiotherapeutische Praxis zu vermieten.  

    Untervermietung/Teilhaber/Freie Mitarbeiter/Kooperation

    In standardisierten Mietverträgen ist die Möglichkeit einer Untervermietung ausgeschlossen. Mit Blick auf den zunehmenden Kostendruck sollte im Mietvertrag auch die Möglichkeit der Untervermietung zugelassen sein, insbesondere an freie Mitarbeiter (siehe Ausgaben 10,11 und 12/2004). Zudem sollte die Untervermietung unabhängig von der Zustimmung des Vermieters bleiben. Auch Zuschläge auf die eigene Miete sollten nach Möglichkeit unterbleiben. Vielfach sind jedoch Zuschlagsregelungen üblich.  

     

    Beispiel

    „Im Fall der Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung ist der Vermieter berechtigt einen angemessenen Untermietzuschlag zu erheben, der jedoch maximal 50 Prozent des Mehrerlöses ausmachen darf.“  

    An dieser Formulierung ist schon unklar, was „angemessen“ bedeutet. Zudem wird nicht deutlich, wie „Mehrerlös“ zu verstehen ist. Eine solche Klausel sollten Sie in jedem Fall verweigern.