29.04.2010 | Praxisorganisation
Das richtige Vorgehen bei Problemen mit Lieferanten und Dienstleistern
von RA Dr. F. Wolf, Freiburg, u. V. Wenz, Medienbüro Medizin, Hamburg
Als Therapeut widmen Sie Ihre Zeit sicherlich am liebsten Ihren Patienten. Doch auch Probleme mit Lieferanten und Dienstleistern gehören zum Praxisalltag. Die folgenden Tipps sollen Ihnen helfen, möglichst schnell und reibungslos zu Ihrem Recht zu kommen.
Schriftlich, mündlich, wortlos - Vertrag verpflichtet
Ob Praxisliege, PC-Anlage oder Werbe-Flyer, jeder Verkäufer oder Dienstleister ist zunächst einmal vertraglich verpflichtet, Ihnen den angeforderten Gegenstand auch ordnungsgemäß zu liefern. Hierfür müssen Sie noch nicht einmal etwas Schriftliches in der Hand haben. Natürlich empfiehlt sich ein schriftlicher Kauf- oder Werkvertrag, wenn es um hohe Geldwerte geht. Generell kommen Verträge aber auch ganz einfach mündlich zustande, zum Beispiel am Telefon. Oder sogar völlig ohne Worte, wenn Sie im Baumarkt die neue Wandfarbe für Ihre Praxis auf das Förderband legen und der Kassierer diese entgegennimmt. In jedem Fall hat Ihr Vertragspartner nun die so genannte „Gewährleistungspflicht“ auf sich genommen, das heißt, er haftet für Mängel der Kaufsache.
Wann ist eine Leistung „mangelhaft“?
Doch was genau versteht man unter „Mängeln“? „Sachmängel“ liegen vor, wenn die gelieferte Sache nicht so beschaffen ist, wie es vereinbart war, oder sich nicht für die vereinbarte Verwendung eignet. So zum Beispiel ein Foto, das Sie im Fotostudio explizit für eine Druckbroschüre bestellt haben, Sie nun aber in einer Auflösung erhalten, die allenfalls für Ihre Homepage geeignet ist. Von einem Sachmangel spricht man auch, wenn Werbung für ein Produkt begründete Erwartungen hinsichtlich bestimmter Eigenschaften geweckt hat, die unerfüllt bleiben, oder wenn Sie die Ware in zu geringer Menge bekommen, sie fehlerhaft montiert wird bzw. Sie bei Selbstmontage eine ungenügende Montageanleitung erhalten.Wenn Sie Mängel feststellen, wird es sich am häufigsten um die genannten „Sachmängel“ handeln.
Es gibt aber auch noch eine andere Art von Mängeln - sogenannte „Rechtsmängel“: Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn ein Dritter (mit dem Sie keinen Vertrag geschlossen haben) den Besitz oder den Gebrauch der Sache (oder eines Rechts) beeinträchtigen kann. Zum Beispiel haben Sie unwissentlich ein Grundstück erworben, auf dem eine Grundschuld lastet, oder ein Grafiker erstellt Ihnen eine Broschüre, deren Bilder Urheberrechte verletzen.
Zweite Chance: Die Nacherfüllung
Haben Sie einen Mangel gefunden, ist Ihr erster Schritt, „Nacherfüllung“ zu verlangen. Das bedeutet nichts anderes, als dass Sie den Mangel reklamieren und dem Vertragspartner eine angemessene Frist setzen, um die vereinbarte Leistung doch noch zu erbringen.
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