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  • 07.10.2008 | Praxiszulassung

    Zulässige und unzulässige Anforderungen an die Praxisausstattung

    von Rechtsanwalt Dr. Ernst Boxberg, München

    Wenn Sie eine (Zweit-)Praxis eröffnen wollen, müssen Sie in jedem Fall die Anforderungen beachten, die die gesetzlichen Krankenkassen zur Erteilung der Zulassung aufgestellt haben. Grundlage dieser Voraussetzungen ist § 124 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Allerdings ist die Auslegung dieses Paragrafen durch die Kassen in Bezug auf die Praxisausstattung fragwürdig.  

    Die rechtlichen Anforderungen an die Praxisausstattung

    § 124 Abs. 2 SGB V nennt als eine Voraussetzung dafür, als Heilmittelerbringer zur Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen zu werden, dass der Bewerber über eine Praxisausstattung verfügen muss, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet.  

     

    Da die Anforderungen an die Praxisausstattung insofern nicht im Detail festgelegt sind, haben die gesetzlichen Krankenkassen ein Regelwerk geschaffen, in dem definiert wird, wie eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung aus ihrer Sicht gewährleistet werden kann. Diese sogenannten Einrichtungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen  

     

    • schreiben für alle physiotherapeutischen Praxen eine verbindliche Höhe von 2,50 m vor,
    • fordern, dass die Praxisräume auf einer Ebene liegen sowie abgeschlossen sein müssen und
    • legen fest, dass die Räume keinen anderen, insbesondere keinen gewerblichen Betrieb beherbergen dürfen.

    Die Bindungswirkung der Einrichtungsrichtlinien

    Angesichts der Tatsache, dass die Voraussetzungen in § 124 Abs. 2 SGB V offen formuliert sind, ist die Festlegung genauer Richtlinien durch Krankenkassen aus rechtlicher Sicht bedenklich.