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  • 01.01.2007 | Recht

    Mietobjekt Therapiepraxis – So gestalten Sie einen Mietvertrag zukunftssicher

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Die Erfahrung zeigt, dass es bei der Gestaltung von Praxismietverträgen immer wieder zu Umsetzungsproblemen kommt. So scheitern Praxisverkäufe regelmäßig daran, dass im Mietvertrag zum Beispiel unklare Um- bzw. Rückbauverpflichtungen enthalten waren, was die Kaufinteressenten abschreckt. In anderen Fällen kommen angestrebte Kooperationen nicht zustande, weil eine Mitbenutzung der Räume durch einen weiteren Kollegen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters steht – und diese am Ende verweigert wird.  

    Baukastensystem zum Mietvertrag

    „Praxisführung professionell“ hat daher für Sie – ähnlich dem Arbeitsvertragsmodell – ein Baukastensystem entwickelt, mit dem Sie bestehende Mietverträge prüfen und neue Mietverträge rechtssicher gestalten können. In der momentanen Konzentrationswelle – hin zu größeren medizinischen Versorgungseinheiten – sollten Sie die Rechtslage genau kennen.  

     

    Vertragszweck / Mietobjekt

    Zunächst sind die angemieteten Räume zu beschreiben. Darin ist die Zusicherung des Vermieters festzuhalten, dass die Räume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie überlassen werden. Ferner sind auch zur Verfügung gestellte Nebenräume wie zum Beispiel Kellerräume oder Speicher aufzuführen und zum Gegenstand des Mietverhältnisses zu machen.  

     

    Pkw-Stellplätze müssen ebenfalls exakt beschrieben werden. Die bloße Zusicherung des Vermieters, dass etwa Stellplätze im Innenhof oder vor dem Haus mitbenutzt werden können, genügt nicht! Solche Vereinbarungen führen fast immer zu Streit, weil die Stellplätze entweder ständig von Ihren Patienten belegt werden oder aber Ihre Patienten keine freien Stellplätze mehr finden können, weil sie von anderen Mietern belegt sind.