02.07.2009 | Recht
UWG - Neues Gesetz und alte Regeln
Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde der Begriff „Wettbewerbshandlung“ durch den Begriff der „Geschäftspraktiken“ ersetzt. Es wird damit nicht mehr allein auf solche Werbung abgestellt, die Sie an potenzielle neue Patienten richten, sondern es geht auch um alle Handlungen, die unmittelbar mit Patienten zusammenhängen, die Sie bereits behandeln. Auch nach der Neufassung gilt:
- Die Zustellung von Briefen ist von der Verschärfung der Rechtslage nicht betroffen. Patienten können auf einen „Tag der offenen Tür“ oder auch auf Präventionsangebote in einem Brief hingewiesen werden. Auch wenn es sich hierbei um Werbung handelt, bleibt dies zulässig.
- Eine Kontaktaufnahme per E-Mail, Fax oder Telefon zu Werbezwecken ist dagegen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Patienten gestattet.
Praxistipp: Wollen Sie zu Werbezwecken Patienten/Kunden auf Ihre Angebote per E-Mail oder Fax aufmerksam machen, sollten Sie sich schon bei der Anmeldung eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung zu dieser Art der Werbung geben lassen, um rechtssicher auf Angebote Ihrer Praxis hinweisen zu können.
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