07.10.2008 | Recht
Wehren Sie sich bei GEZ-Gebühren für den Praxis-PC
Seit 2007 werden auch Rundfunkgebühren für internetfähige Computer in der physiotherapeutischen Praxis verlangt. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) argumentiert, dass mit solchen Computern der Rundfunkempfang möglich und daher die monatliche Gebühr in Höhe von 5,52 Euro zu zahlen ist. Dagegen zogen nun zwei Rechtsanwälte getrennt voneinander vor Gericht und es gab zwei unterschiedliche Urteile.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz bestätigte mit einem Urteil vom 15. Juli 2008 (Az: 1 K 496/08 KO), dass keine Gebühren zu zahlen sind. Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der internetfähige Computer als Rundfunkgerät genutzt werde. Soweit PCs in Büroräumen typischerweise zu Schreib- und Recherchearbeiten und nicht zum Empfang im rundfunkrechtlichen Sinn genutzt würden, könne die theoretische technische Möglichkeit des Rundfunkempfanges nicht zwangsläufig die Gebührenpflicht begründen.
Demgegenüber entschied das VG Ansbach in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 10. Juli 2008 (Az: AN 5 K 08.00348), dass auch für einen internetfähigen Büro-Computer Gebühren zu entrichten sind, da allein die Möglichkeit des Rundfunkempfanges ausreiche.
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