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  • 30.04.2009 | Rechtsprechung

    Behandlung ohne ärztliche Verordnung und ohne Heilpraktikererlaubnis rechtens!

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Physiotherapeuten benötigen für selbstständige Behandlungen in ihrem Berufsfeld keine ärztliche Verordnung. Eine Heilpraktikererlaubnis kann ihnen nur erteilt werden, wenn sie die hierfür vorgeschriebene Prüfung erfolgreich ablegen. Zudem lässt das Heilpraktikergesetz eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikerlaubnis nicht zu. Dies hat der Neunte Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim in einem am 19. März 2009 verkündeten Urteil entschieden (Az: 9 S 1413/08, Abruf-Nr: 091272).  

    Sachverhalt

    Zur Vorgeschichte: Bereits am 21. November 2006 hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 6 A 10271/06, Abruf-Nr: 070585) entschieden, dass Physiotherapeuten sowie Masseure und medizinische Bademeister in Rheinland-Pfalz die sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis erhalten konnten, um ohne ärztliche Verordnung behandeln zu dürfen (lesen Sie dazu ausführlich die Ausgaben 3 und 4/2007 sowie 5/2008).  

     

    Angeregt von dieser Entscheidung, stellte der klagende Physiotherapeut im März 2007 bei dem für ihn zuständigen Landratsamt Heilbronn (Baden-Württemberg) ebenfalls einen Antrag auf Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis. Das Landratsamt lehnte den Antrag im Mai 2007 ab, der Widerspruch des Therapeuten wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart ebenfalls zurückgewiesen.  

     

    Gegen diese ablehnende Entscheidung klagte der Physiotherapeut im April 2008 vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart und bekam recht. Das Gericht war der Ansicht, dass die im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) enthaltene Aufgabenabgrenzung des Tätigkeitsbereichs „Physiotherapeut“ ausreichend und wegen der vorhandenen berufsqualifizierenden Ausbildung auch keine Eignungsprüfung erforderlich sei. Zudem stellte es fest, dass eine Tätigkeit ohne ärztliche Verordnung möglich sei. Das Urteil ging in die Berufung vor dem VGH.