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  • 01.11.2004 | Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg - Teil 2

    Steuer-Nachzahlungen für freie Mitarbeiter - Details des Umsatzsteuer-Verfahrens

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Wie in Ausgabe 10/2004 beschrieben, hat das Finanzgericht Hamburg in zwei Urteilen sowohl Gewerbe- als auch Umsatzsteuer für freie Mitarbeiter festgesetzt. Die Urteile finden Sie unter unter der Abruf-Nr 042763 und 042764 . In diesem Beitrag geht es um das Umsatzsteuer-Verfahren (Az: VII 21/01 vom 20. Juli 2004).

    Der Sachverhalt (Zusammenfassung)

    In der Praxis des Physiotherapeuten sind ein angestellter Krankengymnast und fünf freie Mitarbeiter beschäftigt. Räumlichkeiten und Einrichtungen stehen allen Mitarbeitern zur Verfügung. Die Abrechnung organisiert der Chef allein. Nach Erhalt des Abrechnungsbetrages behält der Praxisinhaber einen Anteil (35 Prozent für die in der Praxis erbrachten Leistungen und 20 Prozent für Hausbesuche). Der verbleibende Bruttobetrag wird an die Freien ausgezahlt.

    Finanzamt setzt Umsatzsteuer fest

    Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die vom Praxisinhaber einbehaltenen Honoraranteile (35 bzw. 20 Prozent) der Jahre 1992 bis 1997 in Höhe von 464.394 DM der Umsatzsteuer und setzte 53.749 DM Steuern fest.

    Umsatzsteuerverfahren: Die Argumente des Physiotherapeuten

    Der Therapeut argumentierte, er erbringe gegenüber den freien Mitarbeitern keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Die freien Mitarbeiter würden wie Angestellte mitarbeiten. Vielmehr erbringe die Praxis als solche Leistungen gegenüber den Patienten, die er dann abrechne. Somit sei er organisatorisch und abrechnungstechnisch an den krankengymnastischen Tätigkeiten beteiligt - die Leistung erbringe er steuerbefreit.

    Umsatzsteuerverfahren: Die Argumente des Finanzamtes

    Der Physiotherapeut erbringe - soweit er den freien Mitarbeitern sowohl die Räume und die Organisation zur Verfügung stellt und auch Abrechnungen durchführt - umsatzsteuerpflichtige Leistungen.

    Die Entscheidung des Gerichts

    Aus seiner Argumentation leitet das Gerichts ab: Der Praxisinhaber hat umsatzsteuerpflichtige Leistungen für die freien Mitarbeiter erbracht. Das Entgelt dafür bestand in Anteilen (35 bzw. 20 Prozent) an den von den Freien erwirtschafteten Honoraren.

    Keine Umsatzsteuerbefreiung gemäß Â§  4 Nr.  14 UStG