03.12.2009 | Rechtsprechung
Direct Access für Masseure, Heilpraktikererlaubnis für Physiotherapeuten
von RA, FA Medizinrecht Dr. Ernst Boxberg, München
Jeder Physiotherapeut darf ohne ärztliche Verordnung tätig werden. Voraussetzung für das Tätigwerden ohne ärztliche Verordnung ist aber, dass der Physiotherapeut eine auf das Gebiet der Physiotherapie begrenzte Heilpraktikererlaubnis erwirbt. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26. August 2009 im Sinne eines Physiotherapeuten (Az: 3 C 19.08, Abruf-Nr: 093812). Im Falle der Masseure und med. Bademeister hat das BVerwG am 28. Oktober 2009 (Az: 3 B 39.09, Abruf-Nr: 093892) anders entschieden. „Praxisführung professionell“ stellt Ihnen beide Urteile vor.
Physiotherapeuten: Die Entscheidung des BVerwG vom August 2009
Die Ausbildung zum Physiotherapeuten ist anerkanntermaßen gut. Die Therapeuten glaubten daher, die sektorale Heilpraktikererlaubnis von den staatlichen Erlaubnisbehörden einfordern zu können, ohne (!) eine Heilpraktikerprüfung ablegen zu müssen. „Praxisführung professionell“ berichtete über die Entwicklung bereits ausführlich in den Ausgaben 2, 5 und 6/2009, 5/2008 sowie in 3 und 4/2007.
Obwohl ca. 30 Verwaltungsgerichte ebenfalls dieser Auffassung waren, entschied das BVerwG jetzt anders. Begründung: Heilhilfsberufe oder Gesundheitsfachberufe seien zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt. Das Gericht stellt auch fest, dass der Kläger zwar eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis beanspruchen könne, sich dafür allerdings einer eingeschränkten Kenntnisüberprüfung unterziehen müsse.
Laut BVerwG sei eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung zum Schutz der Volksgesundheit nicht (!) erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte.
Die Auswirkungen des Urteils auf die Physiotherapeuten
Durch die Entscheidung des BVerwG vom 26. August 2009 entsteht den Erlaubnisbehörden eine fast nicht erfüllbare Mehrarbeit, da sie nun Prüfungsregularien für die beschränkte Heilpraktikererlaubnis erstellen müssen. Diese nach dem Heilpraktikerrecht zum Schutz vor Gesundheitsgefahren vorgeschriebene Prüfung muss sich auf solche Kenntnisse beschränken, die zur eigenverantwortlichen Anwendung von Physiotherapie erforderlich und nicht bereits durch die Berufsausbildung vermittelt worden sind. Das zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen hat auf die Neuerungen bereits reagiert und erklärt: „Die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1999 werden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zeitnah ergänzt.“ Fraglich ist, ob die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse überhaupt vorliegen.
Masseure und med. Bademeister: Die Entscheidung des BVerwG vom Oktober 2009
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