01.10.2004 | Rechtsprechung
Es drohen Steuer-Nachzahlungen für Ihre freien Mitarbeiter: Verträge jetzt neu gestalten!
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
In zwei aktuellen Urteilen vom 20. Juli 2004 (Az: VII 20/01 und VII 21/01) befasste sich das Finanzgericht Hamburg mit der Problematik der freien Mitarbeiter in der physiotherapeutischen Praxis. Entsprechend dem Richterspruch muss der klagende Physiotherapeut nun erhebliche Steuernachzahlungen leisten - sowohl Umsatzsteuer als auch Gewerbesteuer.
Diese Rechtsprechung liegt ganz auf der Linie des Urteils des Finanzgerichtes Münster, dass "Praxisführung professionell" bereits in der Ausgabe 7, Seite 6 ff. vorgestellt hat (siehe Archiv). Neu an der aktuellen Entscheidung ist, dass das Finanzgericht nun eine konkrete Berechnung vorgelegt hat, die in diesem Beitrag vorgestellt wird. "Praxisführung professionell" stellt Ihnen auf Grundlage dieser Berechnung zusätzlich im Internet die Checkliste "Steuernachzahlung für freie Mitarbeiter" zur Verfügung. Damit können Sie die drohenden Steuernachzahlungen für die Vergangenheit berechnen. Die Checkliste finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" .
Der Physiotherapeut betreibt eine Praxis mit einem angestellten Krankengymnasten und fünf freien Mitarbeiten. Im Jahr 1997 (Streitjahr) hatte er Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 555.835 DM. Darin ist ein vom Praxisinhaber einbehaltener Anteil aus den Umsätzen der freien Mitarbeiter in Höhe von 91.316 DM enthalten. Die Betriebsausgaben wurden mit 353.667 DM erklärt. Dazu zählen die ausgezahlten Honorare an die freien Mitarbeiter (247.380 DM) sowie Lohn und Sozialabgaben für den einen Angestellten (55.386 DM).
Das Finanzamt erhob schließlich auf die 91.316 DM (einbehaltener Anteil aus den Umsätzen der freien Mitarbeiter) Umsatzsteuer. Zudem wurde die gesamte Tätigkeit als gewerblich qualifiziert. Da die Einsprüche beim Finanzamt ohne Erfolg blieben, wehrte sich der Physiotherapeut mit zwei Klagen vor dem Finanzgericht. Im ersten Verfahren (Az: VII 20/01) ging es um die Gewerbesteuer, im zweiten Verfahren (Az: VII 21/01) um die Umsatzsteuer.
Der Physiotherapeut argumentierte: Seine gesamte Tätigkeit sei freiberuflicher Art, da er gegenüber allen Patienten eigenverantwortlich tätig sei. Auch organisiere er den Praxisbetrieb, teile die Behandlungen ein und überwache sie. Die freien Mitarbeiter arbeiteten wie die Angestellten in der Praxis mit und seien in den Betrieb integriert. Da die Freien keine Kassenzulassung haben, rechne er alle Leistungen mit den Krankenkassen ab.
Der Physiotherapeut habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er in Anbetracht der Praxisgröße und der Vielzahl von Mitarbeitern und Patienten nicht mehr in der für einen freiberuflich Tätigen typischen Weise eigenverantwortlich tätig sei und die eigentliche krankengymnastische Tätigkeit am Patienten nicht jeweils selbstständig bestimmend und leitend durchführe. Das Gesamtgepräge der großen Praxis mit zahlreichen Mitarbeitern führe dazu, dass sich der Praxisinhaber gewerblich am Markt betätige.
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