05.06.2009 | Rechtsprechung
Für die Behandlung ohne ärztliche Verordnung bedarf es keiner Heilpraktikerprüfung
Von einem staatlich geprüften Physiotherapeuten, der nur innerhalb seines Fachgebiets selbstständig behandeln will, kann wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine spezielle Befähigungsprüfung nach dem Heilpraktikergesetz (HeilprG) verlangt werden. Eine auf das Gebiet der physikalischen Therapie und der Physiotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis kann demnach ohne weitere Heilpraktikerprüfung erteilt werden. Physiotherapeuten, die im Besitz einer eingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind, sind nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf am 8. Dezember 2008 (Az: 7 K 5981/08, Abruf-Nr: 091062).
Sachverhalt
Im vom Gericht entschiedenen Fall stellte der klagende Physiotherapeut im Juni 2007 den Antrag, ohne weitere Eignungsüberprüfung und ohne die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ führen zu müssen, die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde selbstständig auszuüben - und dies beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie sowie der Physiotherapie. Die zuständige Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass sich die Qualifikation des Physiotherapeuten nur auf die Tätigkeit in einem Heilhilfsberuf erstrecken würde und die Überwachung des Therapieverlaufs stets in der Verantwortung des Arztes oder Heilpraktikers bleibe. Dies sah das VG anders.
Entscheidungsgründe
Jeder Physiotherapeut durchlaufe eine geregelte Ausbildung und das Bestehen der Prüfung dokumentiere, dass der Kandidat den beruflichen Anforderungen in Theorie und Praxis vollumfänglich gewachsen sei. Dies schließe die Feststellung ein, dass sich aus Heilbehandlungen durch einen Physiotherapeuten zumindest dann keine gesundheitlichen Risiken ergäben, wenn die angebotenen Leistungen im Tätigkeitsspektrum des Berufsbildes lägen.
In seiner Entscheidung betont das Gericht, dass der Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis nichts entgegensteht und dass von der selbstständigen physiotherapeutischen Tätigkeit des Klägers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Eine weitere Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers im Sinne des HeilprG sei daher nur gerechtfertigt, wenn die selbstständige Wahrnehmung des Heilpraktikerberufs mit Anforderungen verbunden wäre, die von der Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht erfasst würden.