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  • 05.06.2009 | Rechtsprechung

    Heilpraktikererlaubnis für Osteopathie erforderlich - private Ausbildung reicht nicht aus

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Am 8. Dezember 2008 hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden, dass für die Ausübung von Osteopathiebehandlungen eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich ist (Az: 7 K 967/07, Abruf-Nr: 090856). „Praxisführung professionell“ stellt Ihnen nachfolgend den Sachverhalt und die Entscheidungsgründe dar.  

    Sachverhalt

    Ein Physiotherapeut absolvierte von Oktober 1999 bis April 2005 an einer privaten Schule für Osteopathie eine Ausbildung zum Osteopathen, die er gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie (BAO) e.V. mit der Berufsbezeichnung „Osteopath/in BAO“ erfolgreich abschloss. Nachdem die Presse einen Bericht über die osteopathische Tätigkeit des Physiotherapeuten veröffentlicht hatte („Die Hände helfen heilen“), wurde ihm die Tätigkeit durch die Bezirksregierung untersagt.  

     

    Die Untersagungsverfügung wurde damit begründet, dass der Physiotherapeut aufgrund seiner Ausbildung heilkundliche Tätigkeiten nur dann ausüben dürfe, wenn diese durch eine ärztliche Verordnung delegiert würden und innerhalb des Tätigkeitsspektrums des Berufsbilds „Physiotherapeut/-in“ lägen. Nach der Ausbildung und Prüfungsordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) wird die Osteopathie eben gerade nicht unterrichtet und sei daher fachfremd. Eine Ausbildung zum Osteopathen mit abgelegter Prüfung ändere daran nichts.  

     

    Da der Widerspruch bei der Bezirksregierung erfolglos blieb, klagte der Physiotherapeut gegen die Untersagungsverfügung. Er führte zur Begründung u.a. aus, dass eine Bescheinigung einer bundesweit tätigen Organisation, die Ausbildungs- und Prüfkriterien festlege, genüge. In der Ausbildung (die fünf Jahre oder wenigstens 1.350 Stunden dauert) erfolge eine sehr gründliche Wissensvermittlung, insbesondere bei der Differenzialdiagnostik. Insofern sei die Ausbildung der Heilpraktikerprüfung überlegen und sichere so, dass Schäden von Patienten und der Allgemeinheit ferngehalten werden.  

    Entscheidungsgründe