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  • 01.03.2007 | Rechtsprechung / OVG Koblenz

    Behandlung ohne ärztliche Verordnung: Urteil schafft neue Klarheit und neue Probleme

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Um den andauernden Verordnungsrückgang zu kompensieren, bieten viele Physiotherapeuten Privatleistungen auch ohne Verordnungen an. Allerdings: Diese Tätigkeitsfelder stehen der vielfach vertretenen Auffassung entgegen, nach der Physiotherapeuten jede Tätigkeit ohne ärztliche Verordnung verboten ist. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz entschieden, dass es Therapeuten „beschränkt“ möglich ist, ohne Rezept zu behandeln (Urteil vom 21.11.2006 Az: 6 A 10271/06.OVG; Volltext unter www.iww.de, Abruf-Nr: 070585).  

     

    Hinweis: Das Urteil gilt zunächst nur in Rheinland-Pfalz. Zudem hat das Gericht sehr differenzierte Ausführungen gemacht, die einerseits die Komplexität der Materie verdeutlichen und andererseits die bisherigen Möglichkeiten der Behandlung ohne Verordnung in Frage stellen. „Praxisführung professionell“ stellt das Urteil vor und zieht Schlussfolgerungen daraus.  

    Der Sachverhalt

    Die klagenden Masseure und Physiotherapeuten hatten beim Gesundheitsamt eine „beschränkte Erlaubnis“ beantragt, nach der sie Heilkunde selbstständig ausüben wollten – konkret ging es um Physikalische Therapie und Physiotherapie. Allerdings wurden im Antrag „Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und die Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder“ ausdrücklich ausgenommen – was die spätere Beurteilung der Rechtsprechung beeinflusst.  

     

    Verwaltungsverfahren und Klage in erster Instanz erfolglos

    Das Gesundheitsamt lehnte den Antrag ab: Eine beschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gebe es nicht, da die Therapeuten keine eigenständige Heilkunde ausübten. Vielmehr würden sie im Wesentlichen aufgrund ärztlicher Verordnung tätig. Daraufhin klagten die Therapeuten vor dem Verwaltungsgericht – ohne Erfolg. Begründung: Das Amt müsse die Erlaubnis nicht erteilen, weil die Therapeuten an der Ausübung ihres Berufes nicht gehindert würden – dabei ist unter Ausübung des Berufs aber nur die Behandlung nach ärztlicher Verordnung gemeint! Für eine Erweiterung des Tätigkeitsfelds (Behandlung ohne Verordnung) ist nach Auffassung des Gerichts eine umfassende amtliche Heilpraktikerprüfung erforderlich.