01.09.2004 | Rechtsprechung
Patient kommt nicht zum Termin: In diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
Das Amtgericht Ludwigsburg hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23. September 2003 (Az: 8 C 2330/03) festgestellt, dass Physiotherapeuten Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn der Patient den vereinbarten Termin nicht einhält. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Patient vorher keine Absage vorgenommen hat. In diesem Fall steht Ihnen eine Ersatzzahlung in Höhe der Behandlungskosten zu. Das Urteil im Volltext: www.iww.de , Online-Service, Abruf-Nr: 042249 .
Zwar betrifft die Entscheidung einen Sachverhalt, der vor der Schuldrechtsreform geschehen ist. Da die Vorschriften über den so genannten Gläubigerverzug - der Patient nimmt die von Ihnen geschuldete Behandlungsleistung nicht rechtzeitig an - im Wesentlichen unverändert geblieben sind, ist die Entscheidung jetzt und auch in Zukunft von Bedeutung.
Es war wie so oft: In einer Praxis, in der mit entsprechendem Terminvorlauf gearbeitet wird, hatte sich ein Patient einen Termin für eine krankengymnastische Behandlung geben lassen. Zu diesem Termin war er - ohne Entschuldigung - nicht erschienen.
In der Folgezeit schrieb die Physiotherapeutin den Patienten an und stellte ihm die Behandlungskosten für den unentschuldigt nicht wahrgenommenen Termin in Rechnung. Als der Patient daraufhin nicht reagierte, blieb der Physiotherapeutin nichts anderes übrig, als einen Mahnbescheid zu beantragen.
Darauf reagierte der Patient schließlich und legte Einspruch ein. So kam es dann Ende 2003 zu einem Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht.
Das Gericht stellt in seiner Entscheidung fest, dass der Physiotherapeutin ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Behandlungskosten - in diesem Fall waren das lediglich 14,01 Euro samt Zinsen - seit der Zustellung des Mahnbescheides zustehen.
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