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  • 01.03.2005 | Regelwerk angepasst

    Neue Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Ohne Zulassung dürfen Sie keine Behandlung an gesetzlich versicherten Patienten abrechnen. Die Anforderungen sind in den „Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Absatz 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 2 SGV V ...“ geregelt.  

     

    Diese Empfehlungen wurden mit Wirkung zum 17. Januar 2005 geändert. Den vollständigen Wortlaut der geänderten Fassung finden Sie unter www.iww.de, Online-Service, Rubrik: Gesetze, Richtlinien, Entwürfe. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen, die vor allem in Bezug auf eine Praxisabgabe oder -übernahme für Sie relevant werden können.  

    Bei klassischer Übernahme erfolgt eine Neuzulassung

    Wenn Sie eine bestehende Praxis übernehmen (zum Beispiel als Zweitpraxis), so muss diese Praxis erneut zugelassen werden. Einen Bestandschutz gibt es nicht. Das heißt: Sie müssen bei den Zulassungsbedingungen immer auf dem neuesten Stand sein, damit die Übernahme reibungslos erfolgen kann. Nachfolgend die Details:  

     

    Behindertengerechter Zugang

    Nach den alten Bestimmungen „sollte“ die Praxis behindertengerecht zugänglich sein. Nunmehr ist geregelt, die „Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein“. Damit wurden diese Anforderungen verschärft. Es heißt zwar nicht, dass die Praxis behindertengerecht zugänglich sein muss, es ist aber durchaus denkbar, dass einige Krankenkassen die Zulassungsempfehlungen sehr eng auslegen und ein „muss“ unterstellen und dann aus diesem Grund die Zulassung verweigern.