01.12.2004 | Schuldrechtsreform
Ende der Übergangsfrist: Am 31. Dezember verjähren zahlreiche Forderungen!
Auf Grund der Schuldrechtsreform gelten seit dem 1. Januar 2002 neue Verjährungsregeln. Einige Verjährungsfristen wurden dabei vereinheitlicht mit der Folge, dass für zahlreiche Forderungen nur noch eine kurze Frist von drei Jahren gilt. Dazu zählen Schadenersatzansprüche, Darlehensansprüche oder Ansprüche aus Kaufverträgen. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 fällig waren, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjähren. Ausnahme: War die alte Verjährungsfrist kürzer als drei Jahre, bleibt es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
Praxistipp: Prüfen Sie sorgfältig, ob Ihnen noch Forderungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 zustehen! Um die Verjährung zu verhindern, müssen Sie umgehend handeln. Die Verjährung zum Jahresende können Sie wie folgt verhindern:
Sie beantragen noch vor Ablauf des 31. Dezember 2004 bei dem zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Der Antrag muss vollständig und ordnungsgemäß eingereicht werden, ansonsten wird die Verjährung nicht unterbrochen. |
Sie reichen vor Ablauf des 31. Dezember - am besten mit Hilfe Ihres Rechtsanwalts - Klage gegen den Schuldner ein. |
Bloße Mahnungen und Zahlungsaufforderungen an den Schuldner verhindern nicht, dass die Verjährungsfrist abläuft. Hat der Schuldner Ihre Forderung bereits schriftlich anerkannt, beginnt die Verjährungsfrist von diesem Zeitpunkt an neu zu laufen. Das Anerkenntnis muss aber vor Ablauf des 31. Dezember 2004 bei Ihnen eintreffen.
Hinweis: Wegen der Komplexität der Verjährungsregeln sowie der strengen Form- bzw. Verfahrensvorschriften sollten Sie die Hilfe eines rechtskundigen Beraters in Anspruch nehmen.
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