01.02.2011 | Schweigepflicht
Vorsicht bei der Weitergabe von Patientendaten an Abrechnungsstellen!
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten unterliegen der Schweigepflicht. Sie dürfen die Abrechnung ihrer Leistungen daher nicht ohne schriftliche Einwilligung des Patienten von externen Dritten wie beispielsweise Verrechnungsstellen durchführen lassen. Ansonsten verletzen sie möglicherweise die Strafvorschrift des § 203 Strafgesetzbuch (StGB).
Schweigepflicht
Der Schutz der anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Geheimnisse ist umfassend und beginnt bereits mit der Tatsache, dass sich der Patient überhaupt in die Behandlung des Therapeuten begeben hat. Man kann daher grundsätzlich nur empfehlen, die Namen von Patienten und - ohne Ausnahme - alles, was von Patienten während der Behandlung mitgeteilt worden ist, strikt geheim zu halten. Dies gilt ebenso für das private Umfeld des Therapeuten: Auch hier sollten Namen der Patienten und alles, was diese gegebenenfalls während der Behandlung mitgeteilt haben, nicht erwähnt werden. Wer sich an diese Pflicht zu Schweigen nicht hält, dem droht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
So steht es im Gesetz (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
Beachten Sie: Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten „anderen Heilberufen“ gehören Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten, die alle der Schweigepflicht unterliegen.
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