Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 03.03.2011 | Sozialrecht

    Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind

    von RA, FA Medizinrecht Dr. Tobias Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de und Ass. jur. Tim D. Hesse, Münster

    In einer angespannten wirtschaftlichen Lage kann Praxisinhabern das arbeitsrechtliche Instrument der Kurzarbeit helfen, um auf die schwierige Situation zu reagieren. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht allerdings nur, wenn die Arbeitsausfälle vorübergehend sowie unvermeidbar sind. Gesetzliche Änderungen im Gesundheitswesen können keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28. Januar 2011 (Az: L 7 AL 80/08) hervor.  

    Hintergrund

    Durch die Anordnung von Kurzarbeit, im Rahmen derer Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum weniger oder gar nicht arbeiten, können Arbeitgeber Personalkosten verringern. Die betroffenen Beschäftigten erleiden Einkommensverluste, da ihre Vergütung ausnahmsweise nicht in voller Höhe gezahlt werden muss; dafür bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten.  

     

    Hauptvoraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist nach § 169 SGB III ein dem Arbeitsamt schriftlich anzuzeigender erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der gemäß § 170 Abs. 1 SGB III auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen und vorübergehend sowie unvermeidbar sein muss.  

     

    Wer erfolgreich Kurzarbeit seiner Angestellten einführen und Kurzarbeitergeld beantragen möchte, muss zudem vergeblich alles Zumutbare unternommen haben, um den Arbeitsausfall in seiner Praxis abzuwenden - hierzu gehören auch Personalentlassungen.