01.02.2011 | Sozialrecht
Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining geändert
von Ludger Rode, Hamburg
Bereits seit dem 1. Januar 2011 gilt eine neue Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining. Anlass für die Änderung war ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahre 2008, wonach eine Beschränkung der Leistungsdauer von Funktionstraining nicht zulässig ist. Für Heilmittelpraxen, die Rehasport anbieten, und Ergotherapeuten gibt es jedoch zwei wesentliche Änderungen.
Die wesentlichen Änderungen
Seit 1. Januar 2011 enthalten alle Angaben über die Leistungsdauer die Ergänzung „Richtwert“. Damit wird verdeutlicht, dass keine direkte Leistungsbegrenzung vorliegt. Diese Richtwerte dienen als Orientierungswerte.
Maßnahmen, die Übungen an technischen Geräten beinhalten, die dem Muskelaufbau oder der Ausdauersteigerung dienen (zum Beispiel Sequenztrainingsgeräte, Geräte mit Seilzugtechnik, Hantelbank, Arm-/Beinpresse, Laufband, Rudergerät, Crosstrainer), dürfen im Rahmen des Rehabilitationssports künftig nicht mehr verordnet werden. Hiervon ausgenommen ist lediglich das Training auf Fahrrad-Ergometern in Herzgruppen. Das medizinische Fitnesstraining zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ist damit passé.
Speziell für Ergotherapeuten ist wichtig, dass jetzt auch Verordnungen für Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Mädchen ausgestellt werden können. Der Richtwert beträgt 28 Übungseinheiten je Teilnehmer.
Geänderte Verordnungsformulare
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