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  • 03.03.2011 | Sozialrecht

    Sozialversicherungsfalle „Elternzeit“ - sichern Sie sich vertraglich ab!

    von RA, FA Medizin- und Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de

    Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein. Wenn dieser Erwerbstätigkeit nur in Ihrer Praxis nachgegangen wird, haben Sie kein Problem. Knifflig wird es allerdings, wenn einer Ihrer Mitarbeiter auch noch in einer anderen Praxis arbeitet und Sie davon vielleicht nicht einmal etwas wissen. „Praxisführung professionell“ erklärt Ihnen an einem praktischen Fall die richtige Vorgehensweise.  

    Der praktische Fall

    Die Mitarbeiterin einer Physiotherapiepraxis befindet sich in Elternzeit, arbeitet aber auf 400 Euro Basis weiterhin in der Praxis ihres Arbeitgebers. Nach einiger Zeit tritt sie an den Inhaber der Physiotherapiepraxis heran und beantragt die Erlaubnis, in einer zweiten Praxis in ihrem Wohnort arbeiten zu dürfen. In der anderen Praxis würde die Mitarbeiterin ebenfalls angestellt werden. Der Inhaber der Praxis fragt sich, ob er diesem Wunsch seiner Mitarbeiterin bedenkenlos zustimmen kann oder ob möglicherweise arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Probleme auf ihn und die Mitarbeiterin zukommen könnten, wenn er dem Wunsch entspricht.  

    Grundlegende arbeitsrechtliche Bestimmungen

    Prinzipiell ist nach dem BEEG eine Tätigkeit während der Elternzeit von maximal 30 Stunden wöchentlich erlaubt. Diese Erwerbstätigkeit ist sowohl bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich. Allerdings sind sowohl arbeitsrechtliche als auch sozialversicherungsrechtliche Vorgaben zu beachten.  

     

    Wenn ein Arbeitnehmer von der Möglichkeit des § 15 Abs. 4 Satz 1
    BEEG bei seinem alten Arbeitgeber Gebrauch machen will, ist dies völlig unproblematisch, wenn er bereits vorher in Teilzeit höchstens 30 Stunden wöchentlich tätig war und diesen Arbeitsumfang für den Zeitraum der Elternzeit beibehält. Der Arbeitnehmer muss den Wunsch, während der Elternzeit der bisherigen Teilzeitbeschäftigung weiter nachzugehen, lediglich gemeinsam mit der Inanspruchnahme der Elternzeit anzeigen (§ 16 Abs. 1 BEEG).