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  • 01.01.2005 | Steueranmeldung

    Steuerkalender 2005 – alle Termine, alle Schonfristen

    Steuern müssen Sie nicht sofort bei Fälligkeit begleichen, vielmehr können Sie die gesetzlich gewährte Schonfrist nutzen. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, hat „Praxisführung professionell“ die wichtigsten Termine in einem Steuerkalender zusammengefasst.  

    Abgabe der Anmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und etwaige Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahres. Achten Sie darauf, dass die Abgabetermine unbedingt eingehalten werden. Anderenfalls droht Ihnen ein Verspätungszuschlag (§ 152 Abgabenordnung [AO]). Dieser kann bis zu 10 Prozent der festzusetzenden Steuer betragen.  

    Dreitägige Zahlungs-Schonfrist

    Für Überweisungen gilt seit dem Jahr 2004 eine dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Das Geld muss spätestens am letzten Tag der Schonfrist dem Konto des Finanzamts gutgeschrieben werden. Zahlen Sie mit einem Scheck, muss dieser bereits zum Steuertermin beim Finanzamt vorliegen.  

    Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung

    Zahlen Sie Ihre Steuern nach Ablauf der Zahlungs-Schonfrist, verlangt der Fiskus für jeden angefangenen Monat der Verspätung 1 Prozent Säumniszuschlag des auf 50 Euro abgerundeten Steuerbetrages.  

     

    Praxistipp: Stellen Sie einen Stundungsantrag, wenn Sie die Steuer einmal nicht pünktlich entrichten können! Wird Ihrem Antrag entsprochen, müssen Sie nur Stundungszinsen zahlen. Diese betragen 0,5 Prozent vom abgerundeten Steuerbetrag für jeden vollen Monat.