01.08.2007 | Steuererklärung
Steuerberaterkosten als Werbungskosten / Betriebsausgaben
Steuerberatungskosten können Sie seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehen. Geblieben ist nur der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug, sodass Sie Ihre Aufwendungen zumindest anteilig steuermindernd wie folgt geltend machen können:
- Leistungen des Steuerberaters: Ihr Steuerberater erstellt Ihnen in der Regel eine Rechnung, aus der ersichtlich ist, für welche Leistungen Sie zahlen. Alle Beträge, die im Zusammenhang mit Einkünften stehen (aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen), können Sie bei diesen Einkünften als Werbungskosten geltend machen.
- Fachliteratur: Aufwendungen für Fachliteratur für Praxis und Studio stehen oft mit mehreren Einkunftsarten im Zusammenhang. Machen Sie diese Aufwendungen bei der Einkunftsart geltend, auf die sie schwerpunktmäßig entfällt.
- Mitgliedsbeitrag Lohnsteuerhilfeverein: Nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Koblenz sollen die Mitgliedsbeiträge für einen Lohnsteuerhilfeverein der privaten Lebensführung zugeordnet werden und somit nicht mehr abzugsfähig sein (Verfügung vom 15.1.2007, Az: S 2350 A – St 32 3).
Hinweis: Die bisherige Regelung in Abschnitt 10.8 Satz 2 Einkommensteuer-Richtlinien, wonach bei Kosten bis 520 Euro der Zuordnung des Steuerpflichtigen gefolgt wurde, wird nicht mehr angewendet.
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