01.02.2007 | Steuererklärung
Wie lange darf das Finanzamt einen Einspruch „bearbeiten“?
Ein Finanzamt darf einen Einspruch nicht über Monate mit der Begründung unbearbeitet liegen lassen, dass der Einspruch „wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe derzeit nicht bearbeitet werden kann“. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 27.04.2006, Az: IV R 18/04 – Volltext: www.iww.de, Abruf-Nr: 062869).
Lässt die Bearbeitung eines Einspruchs auf sich warten, ist im Gesetz vorgesehen, dass der Steuerzahler nach sechs Monaten eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Finanzgericht erheben kann (§ 46 Finanzgerichtsordnung). Das bedeutet, dass sechs Monate Bearbeitungszeit für einen Einspruch in der Regel nicht zu lang sind.
Es kann zwar eine längere Bearbeitungszeit gerechtfertigt sein, wenn es einen triftigen Grund gibt und das Finanzamt diesen auch mitgeteilt hat. Aber: Ursachen im Bereich der Behördenorganisation wie Arbeitsüberlastung durch Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfälle sind grundsätzlich keine triftigen Gründe, entschied der BFH.
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