Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2003 | Steuerliche Abschreibung - Teil 2

    So können Sie von unterschiedlichen Abschreibungs-Möglichkeiten profitieren

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Wie der Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung funktioniert und wann dafür der richtige Zeitpunkt ist, konnten Sie in der November-Ausgabe, Seite 12 ff. , lesen. In diesem Beitrag werden weitere Abschreibungs-Möglichkeiten erörtert.

    Beispiel

    Im Jahr 2005 planen Sie die Anschaffung einer elektronischen Behandlungsbank. Diese kostet 2.500 Euro. Da die Behandlungsbank nicht in der AfA-Tabelle "Gesundheitswesen" enthalten ist, setzen Sie die Nutzungsdauer analog Elektrotherapiegeräte an: Die Abschreibungsdauer dafür beträgt 8 Jahre.

    Steuer ohne Investition minimieren

    Da Sie die Anschaffung erst 2005 vornehmen, aber schon für 2004 die Anschaffung steuermindernd geltend machen wollen, können Sie eine so genannte Ansparabschreibung - auch Ansparrücklage genannt - bilden.

    Hier haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten schon vor der Investition als Betriebsausgabe steuermindernd anzusetzen. Sie müssen diesen Betrag jedoch nicht ausschöpfen. Für das oben genannte Beispiel bedeutet das, dass Sie im Jahr 2004 bis zu 40 Prozent von 2.500 Euro - also 1.000 Euro - als Betriebsausgabe geltend machen können. Bei einem angenommenen Steuersatz von 42 Prozent bedeutet das immerhin einen Betrag von 420 Euro.

    Sobald Sie die Behandlungsbank anschaffen, muss diese Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden (siehe auch Übersicht auf Seite 8). Wenn Sie die Anschaffung nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren vornehmen, wird noch ein Zinszuschlag von 6 Prozent gewinnerhöhend vom Finanzamt erhoben.

    Nutzen Sie auch die Sonderabschreibung!

    Bei der Anschaffung von neuem Praxisinventar haben Sie als Physiotherapeut auch die Möglichkeit, zusätzlich zur normalen Abschreibung - degressiv bzw. linear - in den ersten 5 Jahren eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend zu machen. Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Gewinnermittlung erfolgt durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß Â§  4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.