01.07.2007 | Steuerliche Einordnung
Bei Praxisversicherungen kommt es auf das versicherte Risiko an
Der Beitrag „So sichern Sie die Praxis bedarfsgerecht ab“ („Praxisführung professionell“, Ausgabe 6/2007, Seite 16 ff.) hat gezeigt, wie sich Physiotherapeuten absichern sollten, um bei unvorhergesehenen Ereignissen eine Schließung der Praxis finanziell überstehen zu können. Lesen Sie nachfolgend in Ergänzung, wie Versicherungsprämien und Zahlungen der Versicherungen in einem Schadensfall steuerlich behandelt werden.
Für die steuerliche Behandlung kommt es nur auf die Risiken an, die durch die Versicherung abgesichert werden.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung geht es im Wesentlichen um den Ersatz der Praxiskosten, wenn die Praxis nach Brand, Blitzschlag und Explosion, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden, Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus vorübergehend geschlossen werden muss. Die Prämien für die Betriebsunterbrechungsversicherung stellen in vollem Umfang steuerliche Betriebsausgaben dar, weil das Schadensrisiko ausschließlich in den betrieblichen Bereich fällt. Im Gegenzug sind Leistungen des Versicherers daher steuerliche Praxiseinnahmen.
Praxisausfallversicherung
Die Praxisausfallversicherung wird zwar auch zur Absicherung von Unterbrechungsschäden in der Praxis abgeschlossen, doch steht dabei der Ausfall des Praxisinhabers durch Krankheit oder Unfall im Vordergrund. Eine Entschädigungsleistung bemisst sich auch hier nach den weiterlaufenden Praxiskosten. Dabei wird häufig die Versicherungssumme für den Schadensfall nach den laufenden Praxiskosten des vorangegangenen Kalenderjahres festgelegt.
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