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  • 06.09.2010 | Steuern

    Ab 2010 größerer Gestaltungsspielraum bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern

    von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22. Dezember 2009 wurden die Regelungen zur steuerlichen Behandlung der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) erneut geändert. Die geänderte Rechtslage eröffnet auch kleineren Unternehmen Raum zur steuerlichen Gestaltung. Im Folgenden werden zunächst die generellen Merkmale eines GWGs und die unterschiedlichen Rechtslagen beschrieben. Anschließend werden die Gestaltungsalternativen für den Veranlagungszeitraum 2010 vorgestellt.  

    Generelle Merkmale geringwertiger Wirtschaftsgüter

    Damit ein Anlagegut als geringwertiges Wirtschaftsgut klassifiziert wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:  

     

    • Die Anschaffungskosten dürfen bestimmte Wertgrenzen nicht übersteigen. Die Höhe der Wertgrenze hängt vom jeweiligen Veranlagungszeitraum ab und wird im weiteren Verlauf des Beitrages (bei der Darstellung der bisherigen und der neuen Rechtslage) näher beschrieben. Generell gilt jedoch, dass bei der Überprüfung der Wertgrenzen immer auf die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer (Nettowarenwerte) abgestellt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Vorsteuerbeträge umsatzsteuerlich nicht abziehbar sind!

     

    • Die zweite Voraussetzung ist, dass das Anlagegut abnutzbar sein muss, das heißt einem Werteverzehr unterliegt. Durch diese Regelung werden Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen von den GWG-Regelungen ausgeschlossen. Aufgrund dieses Kriteriums fallen zum Beispiel Genossenschaftsanteile an Volks- und Raiffeisenbanken nicht unter die GWG-Regelung.

     

    • Das Anlagegut muss beweglich (körperlich) sein. Für unbewegliche Wirtschaftsgüter wie Gebäudeteile oder Software sind die GWG-Regelungen daher ebenfalls nicht anwendbar.

     

    Besonderheit „Trivial-Software“

    Eine Ausnahme vom generellen Ausschluss des unbeweglichen Anlagevermögens gibt es im Rahmen von Software. Haben nämlich die Anschaffungskosten für die jeweilige Software 410 Euro nicht überschritten, kann sie als „Trivial-Software“ klassifiziert und sofort abgeschrieben werden.