01.02.2011 | Steuern
Photovoltaik: Kürzung der Förderung ab 1. Juli 2011!
Das Bundesumweltministerium für Umwelt (BMU) plant zum 1. Juli 2011 eine vorgezogene Absenkung der Vergütung für Photovoltaikanlagen um bis zu 15 Prozent (Details unter www.iww.de/sl19). Wer jetzt noch investiert, kann sich Steuervorteile sichern!
Sowohl normale Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind selbstständige - vom Gebäude losgelöste - bewegliche Wirtschaftsgüter und Teil des Betriebsvermögens des Betreibers. Als Energieerzeuger ist man Gewerbetreibender und muss somit ein Gewerbe anmelden.
Die Einnahmen sind beim Finanzamt umsatzsteuerpflichtig oder - wenn sie unter 17.500 Euro im Kalenderjahr bleiben - als Kleinunternehmer anzumelden. Man rät allgemein zur Umsatzsteuerpflicht, da der Unternehmer die Vorsteuer aus der Anschaffung der durchaus preisintensiven Anlage beim Finanzamt geltend machen kann.
Ausgaben sind dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen und auf 20 Jahre abzuschreiben. Alle durch das Betreiben der Photovoltaikanlage anfallenden Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Darunter fallen beispielsweise Darlehenszinsen (wegen der Finanzierung der Anlage über die Bank), Steuerberaterkosten, Telefonkosten, Fahrtkosten zur Bank, Wartungskosten, Brürobedarf uvm. (keine abschließende Aufzählung).
Beachten Sie: Um als Therapeut nicht in die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfalle zu tappen, ist zu überlegen, ob nicht der Ehegatte Photovoltaik betreibt. Auf diese Weise können im Rahmen der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung beide Ehepartner von den steuerlichen Vorzügen profitieren.
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