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  • 03.12.2009 | Steuerrecht

    Aktuelles zur Pendlerpauschale

    Seit dem Jahr 2007 konnte nach einer Gesetzesänderung die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) für den Weg zur Arbeit erst ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden. Diese Regelung ist zum Glück Schnee von gestern, weil das Bundesverfassungsgericht mit der Änderung nicht einverstanden war. Das Gesetz von 2006 hat daher inzwischen wieder Gültigkeit: Für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pendlerpauschale wird unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel gewährt. Auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kommt es also nicht an. In seinem Schreiben vom 31. August 2009 (Az: IV C 5 - S 2351/09/10002, Abruf-Nr: 092952) gibt der Bundesfinanzminister gerade für selbstständige Heilmittelerbringer praktische Hinweise.  

    Umfang der Pendlerpauschale

    Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Praxis entstehen. Dazu gehören:  

     

    • Parkgebühren während der Arbeitszeit
    • Finanzierungskosten
    • Beiträge für Versicherungen, Insassenunfallschutz, Kraftfahrverbände, Kfz-Steuer
    • Aufwendungen infolge Diebstahl.

     

    Praxistipps  

    1. Es empfiehlt sich, bei einem Diebstahl während der Arbeitszeit den Schaden als Betriebsausgaben geltend zu machen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einzulegen.

     

    2. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Praxis entstehen, sind als außergewöhnliche Betriebsausgaben neben der Pendlerpauschale abzugsfähig.

    Wenn der Partner des Therapeuten in der Praxis mitarbeitet

    Arbeitet beispielsweise die Ehefrau des Therapeuten in einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in der Praxis mit, kann auch sie die Pendlerpauschale berücksichtigen, selbst wenn die beiden gemeinsam in die Praxis fahren. Die Pauschale wird dann bei der Ehefrau als Werbungskosten bei den Lohneinkünften berücksichtigt. Allerdings muss die Pendlerpauschale zusammen mit den anderen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Freibetrag von 920 Euro übersteigen. Daher sind Entfernungen von unter 14 Kilometern bei 220 Arbeitstagen häufig bereits durch den Arbeitnehmer-Freibetrag abgegolten.