02.11.2009 | Steuerrecht
Finanzämter erkennen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer vorläufig wieder an
Zur Erinnerung: Seit 2007 sind aufgrund einer Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen für ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Für Therapeuten mit eigener Praxis wurden daher Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Regel nicht mehr berücksichtigt.
Bundesverfassungsgericht muss endgültig entscheiden
Nach den Bedenken von zwei Finanzgerichten (vgl. „Praxisführung professionell“, Ausgabe 7/2009) hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 25. August 2009 (Az: VI B 69/09, Abruf-Nr: 093104) ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung geäußert. Die letzte Entscheidung wird daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben.
Finanzämter müssen vorläufig 1.250 Euro anerkennen
In einem Schreiben vom 6. Oktober 2009 (Az: IV A 3 - S 0623/09/10001, Abruf-Nr: 093402) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Finanzämter angewiesen, auf Antrag die Kosten für das Arbeitszimmer vorläufig mit jährlich 1.250 Euro anzuerkennen, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Therapeuten, die aus Platzgründen Büroarbeiten nicht in ihren Praxisräumen erledigen können, werden gerade durch diesen Teil der Weisung des BMF ihre Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wieder berücksichtigen können.
Beachten Sie: Wer sich auf diese Anweisung berufen will, geht das Risiko ein, die zunächst gesparten Steuern nachzahlen zu müssen, wenn das BVerfG das Abzugsverbot doch für verfassungsmäßig hält.
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