06.09.2010 | Steuerrecht
Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig
von Christian Westhoff, Dipl.-BW. (FH), Steuerberater, Datteln
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärften Regelungen über die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers teilweise für verfassungswidrig erklärt: Steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, muss das Finanzamt die Aufwendungen grundsätzlich wieder als Betriebsausgaben (bei Selbstständigen und Unternehmern) oder Werbungskosten (bei Arbeitnehmern) anerkennen (Beschluss vom 6.7.2010, Az: 2 BvL 13/09, Abruf-Nr. 102435).
Hintergrund
Zum besseren Verständnis vorab die unterschiedlichen Regelungen bis einschließlich 2006 und ab 2007.
Gesetzliche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2006
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (zum Beispiel Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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