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  • 01.03.2004 | Steuerreform

    Diese aktuellen Änderungen im Lohnsteuerrecht sollten Sie kennen

    von Rechtsanwalt und Steuerberater Thomas Schmidt, Kanzlei Dr.  Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Zum 1. Januar 2004 haben sich auch im Lohnsteuerrecht zahlreiche Änderungen ergeben. Diese haben unter anderem zur Folge, dass Arbeitgeber Änderungen in den lohnsteuerfreien Bezügen vornehmen müssen. Einschränkungen haben sich insbesondere bei den steuerfreien Fahrtkostenzuschüssen wie Fahrgeld und Erstattung von Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel ergeben. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

    Entfernungspauschale

    Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt nun einheitlich 0,30 Euro (§  9 Abs.  1 Satz 3 Nr.  4 und 5 EStG). Bislang lag die Grenze bei 0,36 bzw. 0,40 Euro ab dem 11. Entfernungskilometer. Dem gemäß mindert sich auch der Betrag, den Sie Ihren Angestellten für diese Fahrten mit der pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent erstatten können. Wenn Sie bislang Fahrtkostenerstattungen vorgenommen haben, müssen Sie diese überprüfen und anpassen.

    Auch bei der Erstattung von Fahrkarten öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber ist es zu einer Änderung gekommen. Bislang konnte der tatsächliche Wert der Fahrkarte durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Nunmehr sind diese Zuschüsse generell steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann den Fahrtkostenersatz allerdings mit 15 Prozent pauschal versteuern (§  40 Abs.  2 Satz 2 EStG).

    Lohnt sich der Fahrtkostenersatz überhaupt noch?

    Da mit der Pauschalbesteuerung die Sozialversicherungsfreiheit einhergeht und somit der Ersatz von Fahrkarten genauso behandelt wird wie die Fahrgelderstattung bei Benutzung eines Pkw, ist ein Fahrtkostenzuschuss immer noch (im Vergleich zu regulärem Arbeitslohn) ein günstiger Gehaltsbestandteil.

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Bis einschließlich 2003 bekamen alleinstehende Arbeitnehmer einen Haushaltsfreibetrag (= Steuerklasse 2) in Höhe von 2.340 Euro, wenn sie für mindestens ein Kind, das in ihrer Wohnung gemeldet ist, Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten haben. Seit 2004 erhalten Alleinstehende bzw. alleinerziehende Arbeitnehmer gemäß Â§  24 b EStG statt des Haushaltsfreibetrages einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich (109 Euro monatlich). Dieser Entlastungsbetrag wird - wie bisher der Haushaltsfreibetrag - in einer Einmalleistung (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld bzw. in den Freibeträgen für Kinder gewährt. Anspruch haben alleinstehende Arbeitnehmer, wobei das Merkmal "alleinstehend" nur dann erfüllt ist, wenn nicht die Voraussetzungen einer Ehegattenveranlagung erfüllt sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person besteht.

    Die Prüfung, ob ein Arbeitnehmer diesen Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen kann, wird von Amts wegen von der Gemeinde durchgeführt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde das Vorliegen der Voraussetzungen schriftlich bestätigt.

    Gewährung von Sachbezügen anstatt Arbeitslohn