01.08.2003 | Steuertipps
Weihnachtszeit: Das müssen Sie bei Geschenken an Mitarbeiter und Feierlichkeiten beachten
Die bevorstehende Weihnachtszeit ist auch die Zeit kleiner Geschenke in physiotherapeutischen Praxen. Damit Sie die Freude am Schenken und am Ausrichten von Festlichkeiten für das Praxisteam nicht verlieren, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner sind nur abzugsfähig, wenn deren Wert 40 Euro pro Jahr und Empfänger - inklusive Umsatzsteuer aber ohne Verpackungs- und Versandkosten - nicht übersteigt. Wird der Betrag überschritten, entfällt der Betriebsausgabenabzug völlig. Lediglich Geschenke, die der Empfänger ausschließlich beruflich nutzen kann, dürfen auch teurer als 40 Euro sein. |
Geldgeschenke an Arbeitnehmer gehören in jedem Fall zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Sachgeschenke bis zu einem Wert von 40 Euro bleiben dagegen - auch bei "Mini-Jobbern" - als Aufmerksamkeiten steuer- und sozialversicherungsfrei. |
Veranstalten Sie eine Weihnachtsfeier, so dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen, sonst sind sie bei den Arbeitnehmern lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sie können die Lohnsteuer allerdings auch mit 25 Prozent pauschalieren und als Betriebsausgabe absetzen. |
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