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  • 04.05.2011 | Umsatz- und Gewerbesteuer

    Steuerrisiken bei gewerblicher Tätigkeit

    von Steuerberaterin Dipl.-Kffr. Dr. Tina Hubert, Flensburg

    Wenn Therapeuten neben ihren Heilbehandlungen auch gewerbliche Tätigkeiten durchführen, treten für sie - je nachdem, ob sie Inhaber einer Einzelpraxis oder Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis sind - unterschiedliche gewerbesteuerliche Folgen ein. „Praxisführung professionell“ gibt Ihnen einen Überblick über die Themen „Gewerbesteuer“ und „Umsatzsteuer“.  

    Gewerbesteuer„falle“?

    Therapeuten üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sie selbstständig Heilbehandlungen durchführen. Der Verkauf von Hanteln, Therabändern oder Trainingsgeräten ist hingegen der gewerblichen Betätigung zuzuordnen. Die aus einer solchen gewerblichen Betätigung resultierenden Einnahmen generieren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil der Heilberufler hier in Wettbewerb zu anderen Gewerbetreibenden tritt. Die gewerbliche Betätigung ist grundsätzlich beim Gewerbeamt anzumelden, auch wenn nur geringe Umsätze erwirtschaftet werden.  

     

    Gewerbesteuerliche Folgen in der Einzelpraxis

    Grundsätzlich ist zwischen drei Varianten zu unterscheiden:  

     

    • 1. Variante: Ist ein Therapeut teils heilberuflich (freiberuflich) und teils gewerblich tätig und bestehen zwischen diesen Betätigungen keine sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkte, so sind verschiedene Einkunfts-Tatbestände erfüllt (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 2.10.2003, Az: IV R 48/01, Abruf-Nr: 040264). Beispiel: Ein Physiotherapeut betreibt neben seiner Praxis ein Kosmetikstudio. Die eine Betätigung hat mit der anderen nichts zu tun. Die Einnahmen aus der Praxis sind heilberufliche Einkünfte, die Einnahmen aus dem Kosmetikstudio sind den gewerblichen Einkünften zuzuordnen und gegebenenfalls der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

     

    • 2. Variante: Besteht zwischen einer teils heilberuflichen, teils gewerblichen Betätigung desselben Therapeuten ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang (sogenannte gemischte Tätigkeit) - zum Beispiel ein Physiotherapeut betreibt neben seiner KG-Praxis ein Fitnessstudio -, so sind die aus jeder Tätigkeit herrührenden Einkünfte getrennt als gewerbliche und heilberufliche Einkünfte zu ermitteln (Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010, Az: 2 K 139/05, Abruf-Nr: 110786 sowie Urteile des BFH vom 24.4.1997, Az: IV R 60/95 und 5.5.1999, Az: IV B 35/98). Die Einnahmen aus der gewerblichen Betätigung können gewerbesteuerpflichtig sein.