01.08.2003 | Urteil des Bundessozialgerichts
Rentenversicherungspflicht für Physiotherapeuten erneut bestätigt
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen und Steuerberaterin Insa Stoidis-Connemann, Leer, METAX-Gruppe
Im Gegensatz zu anderen selbstständigen Berufen (wie Ärzten, Rechtsanwälten oder auch Handwerksbetrieben) sind selbstständige Physiotherapeuten auf Grund der Sondervorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 2 im Sozialgesetzbuch VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Gesetzgeber hat einzelne Gruppen selbstständiger Erwerbstätiger schon seit langem Kraft Gesetzes - in der Reichsversicherungsordnung und auch im Sozialgesetzbuch - in den "Schutz" der Rentenversicherung einbezogen.
Verbindlich wurde das aber erst durch die Rechtsprechung des BSG vom 29. Januar 1997 (Az: 12 RK 31/96) geregelt. Danach sind Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, versicherungspflichtig.
Am 11. November 2003 hat sich das BSG erneut mit dem Fall einer selbstständigen Physiotherapeutin beschäftigt. Die Hoffnungen vieler Physiotherapeuten, dass das Gericht diesmal anders entscheiden würde, wurden allerdings enttäuscht: Selbstständige Physiotherapeuten, die keinen Arbeitnehmer beschäftigen, sind immer dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie - wie die Klägerin - überwiegend auf Grund ärztlicher Verordnungen behandeln.
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Trotz dieser klaren Positionierung der Gerichte bleibt die Gleichstellung pflegerischer Tätigkeit mit der Tätigkeit von Physiotherapeuten etwas befremdlich. Bei der Tätigkeit der Physiotherapeuten handelt es sich nämlich um eine freiberufliche Tätigkeit, die hinsichtlich der Berufsausübung weisungsfrei ist. Die Tätigkeiten in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege werden dagegen in der Regel weisungsabhängig ausgeübt.
Das Bundessozialgericht führte aber bereits 1997 aus, dass auch Physiotherapeuten Patienten auf Grund ärztlicher Verordnung behandeln. Weil dies so ist, werden Physiotherapeuten als Pflegepersonen qualifiziert. Das Gericht begründet seine Haltung damit, dass dem einschlägigen Ausbildungsgesetz und den festgelegten Ausbildungszielen nicht entnommen werden könne, dass von Physiotherapeuten Diagnosen gestellt werden und Art bzw. Umfang der Behandlung von ihnen selbst bestimmt werden, so das Gericht. Damit seien sie von den Weisungen des Arztes nicht frei.
Seit der Einführung der Heilmittelrichtlinien im Juli 2001 ist vorgeschrieben, bei welchem Krankheitsbild, welche Therapie und wie oft diese zu erfolgen hat. Der Richtliniengeber legt also selbst Art und Umfang der Behandlung fest. Die Physiotherapeuten werden folglich nicht zwingend vom Arzt gesteuert.
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