01.07.2007 | Verbindliche Auskunft
Gebührenpflicht auf dem Prüfstand: Von diesem Rechtsstreit können Sie profitieren
Mit dem Jahressteuergesetz 2007 vom 24. November 2006 wurde eine Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte (§ 89 Absatz 2 der Abgabenordnung) beschlossen. Die neue Pflicht trifft alle Anträge, die nach dem 18. Dezember 2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt eingegangen sind. Jetzt hat sich ein Steuerzahler gegen diese Auskunftsgebühr mit einem Musterverfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg zur Wehr gesetzt (Az: 1 K 46/07).
Hintergrund
Die Höhe der vom Fiskus erhobenen Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandwert (Wert des steuerlichen Interesses, der von Ihnen oder Ihrem Steuerberater zu beziffern ist). Diesen Angaben wird das Finanzamt im Regelfall folgen.
Kann ein Gegenstandswert nicht ermittelt werden, wird eine Zeitgebühr fällig, die 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit, mindestens jedoch 100 Euro beträgt. Dabei besteht jedoch die Gefahr, dass die Gebühren höher werden können, als die Gebühren für den Steuerberater, der Ihnen den Gegenstandswert ermitteln kann.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 12. März 2007 (Az: IV A 4 – S 0224/07/0001; Abruf Nr: 071019) die Durchführung der Gebührenerhebung niedergelegt. So wird darauf verwiesen, dass für die Gebühren die Abgabenordnung gilt. Das heißt: Die Gebühren werden als „steuerliche Nebenleistungen“ behandelt.
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