01.05.2006 | Versicherung und Vorsorge
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung – jetzt auch für Physiotherapeuten offen
Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern. Der neue § 28a Sozialgesetzbuch (SGB) III wurde bereits am 31. Dezember 2003 durch das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ eingeführt und ist seit 1. Februar 2006 in Kraft. Der folgende Beitrag stellt Ihnen dieses neue Vorsorgeinstrument vor.
Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung
Freiwillig versichern können sich Personen, die eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausüben. Unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss eine Pflichtversicherung bestanden haben und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit müssen mindestens 12 Monate lang Pflichtbeiträge bezahlt worden sein (zum Beispiel als angestellter Therapeut in einer Praxis oder einer Klinik). Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, reicht es auch, wenn unmittelbar vor Begründung der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld I oder die frühere Arbeitslosenhilfe bezogen wurde.
Hinweis: „Unmittelbar“ bedeutet nicht mehr als ein Monat. Das heißt: Zwischen Beginn der Selbstständigkeit und Ende des Versicherungspflichtverhältnisses (Beschäftigung bzw. Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosenhilfe) darf maximal ein Monat liegen.
Beispiel
Therapeut A und Therapeut B sind seit dem 1. April 1999 in eigener Praxis tätig. A war vor seiner Selbstständigkeit mehrere Jahre an der örtlichen Klinik angestellt. Er erfüllt die Voraussetzungen für die freiwillige Arbeitslosenversicherung.
B hat dagegen seine Praxis erst zwei Monate nach Ende seiner Kliniktätigkeit eröffnet. Er kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung nur abschließen, wenn er unmittelbar vor Beginn seiner Selbstständigkeit Arbeitslosengeld erhalten hat. |
Beginn und Ende der Versicherung
Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrages auf Aufnahme in die Arbeitslosenversicherung, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Selbstständigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden (Ausschlussfrist!). Nur für das Jahr 2006 gilt eine einmalige Übergangsregelung: Wer am 31. Januar 2006 bereits selbstständig war, kann den Antrag noch bis zum 31. Dezember 2006 stellen (§ 434j Abs. 2 SGB III).
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