01.12.2006 | Verträge mit Angehörigen – Teil 3
Mit welcher Gestaltung fahren Sie beim Ehegatten-Arbeitsverhältnis am besten?
Nachdem „Praxisführung professionell“ in Ausgabe 11/2006 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen erläutert hat, lesen Sie nachfolgend, welches Steuersparpotenzial in den Gestaltungsmöglichkeiten steckt.
Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis haben Sie drei Gestaltungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlicher Entlastung bei der Einkommensteuer führen. Daneben können Sie auch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sparen. Allen nachfolgend beschriebenen Steuerspar-Modellen wird der gleiche Ausgangsfall zugrunde gelegt:
Ausgangsfall: Praxisgewinn liegt bei 42.500 Euro
Physiotherapeut Hans Hoffmann beschäftigt seit dem 1. Juli 2006 seine Ehefrau. Da sie sich bislang um die Erziehung der beiden Kinder (6 und 9 Jahre alt) gekümmert hat, war die gelernte Industrie-Kauffrau in den vergangenen Jahren nicht berufstätig. In der Praxis hat sie bisher nur sehr unregelmäßig ihren Ehemann bei den Büroarbeiten unterstützt.
Seit 1. Juli hat sie – bevorzugt vormittags, wenn die Kinder in der Schule sind – Aufgaben in der Praxis übernommen: Rechnungsverkehr, Vorbereitung der Unterlagen für die Abrechnungsstelle, Buchführung für das Steuerbüro, Unterstützung bei Terminabsprachen usw.
Der voraussichtliche Gewinn der Praxis wird für 2006 etwa 42.500 Euro betragen. Aus dem geerbten Einfamilienhaus, das Frau Hoffmann vermietet hat, wird der Überschuss 2.300 Euro betragen. Die Sonderausgaben (Renten-, Kranken- und Unfallversicherung) betragen insgesamt 6.100 Euro. |
Variante 1: Ehepartner wird in Voll- oder Teilzeit beschäftigt
Bei einem Voll- / Teilzeitjob erhält Ihr Ehegatte einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 920 Euro (§ 9a Nr.1 Einkommensteuergesetz [EstG]). Bei der gemeinsamen Einkommensteuer-Festsetzung wird sein Arbeitslohn deshalb nur mit einem um 920 Euro gekürzten Betrag berücksichtigt. Allerdings ist das Gehalt Ihres Ehegatten dann auch sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der gesamte Arbeitgeberanteil gehört neben dem Bruttogehalt zu den Betriebsausgaben Ihrer Praxis.
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