01.09.2005 | Vertragsgestaltung
Kooperationsmodell Bürogemeinschaft – ein Mietvertrag der besonderen Art
Nachdem „Praxisführung professionell“ in den vorangegangenen Ausgaben die Kooperationsmodelle Gemeinsaftspraxis und Praxisgemeinschaft analysiert hat, wird nun abschließend das Modell der Bürogemeinschaft beleuchtet.
Bei der Bürogemeinschaft handelt es sich im Grunde um einen Mietvertrag mit Besonderheiten. Dem Bürogemeinschafter werden vom Praxisinhaber Räumlichkeiten zur Nutzung als Praxis zur Verfügung gestellt. Wie bei der Praxisgemeinschaft bleiben die Praxen des Praxisinhabers und auch des Bürogemeinschafters mit allen Konsequenzen selbstständig. Je nachdem, wie die Möglichkeiten genutzt werden, kommt diese Kooperationsform der Praxisgemeinschaft sehr nahe. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Praxisinhaber dem Bürogemeinschafter neben den Räumlichkeiten auch noch Einrichtung und Inventar oder auch andere Dienste wie zum Beispiel das Terminmanagement durch Mitarbeiter des Praxisinhabers zur Verfügung stellt. Daher können auch verschiedene Regelungen, die bezüglich der Praxisgemeinschaft in den Ausgaben 6 bis 8/2005 ausgeführt wurden, auf die Bürogemeinschaft übertragen werden.
Errichtung / Zweck
Die zentrale Frage lautet: Ab wann soll die Bürogemeinschaft an den Markt gehen, wann soll sie aufgebaut werden. In diesem Zusammenhang ist zu klären, welche Teile der Praxisflächen dem Bürogemeinschafter vom Praxisinhaber untervermietet werden.
Praxistipp: Wenn Sie Bürogemeinschafter werden, sollten Sie sicher gehen, dass der Praxisinhaber die Räumlichkeiten auch untervermieten darf. Lassen Sie sich entweder den Hauptmietvertrag vorlegen oder fordern Sie vom Praxisinhaber, die schriftliche Zustimmung des Hauptmieters vorzulegen, da der Mieter nach der Bestimmung des § 540 BGB grundsätzlich nicht zur Untervermietung berechtigt ist!
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