01.05.2005 | Vertragsgestaltung (Teil 4)
Kooperation in einer Gesellschaft am Beispiel einer Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft stellt neben der Rechtsform der Gemeinschaftspraxis ebenfalls eine sinnvolle Alternative zur Einzelpraxis dar. Auch hier handelt es sich zivilrechtlich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß § 705 ff. BGB. Bei der Praxisgemeinschaft bleibt aber jede Praxis rechtlich selbstständig – mit eigener IK-Nummer, also eigener Abrechnung. Das Ziel der Praxisgemeinschaft ist in erster Linie, die Kosten der zusammenarbeitenden Einzelpraxen durch Cost-Sharing zu minimieren. Die Tatsache, dass die Praxisgemeinschaft eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, bedeutet, dass Vertragsinhalte wie bei einer Gemeinschaftspraxis auch im Praxisgemeinschaftsvertrag zu regeln sind. Vergleichen Sie dazu auch die Ausführungen der Ausgaben 2 bis 4/2005.
Errichtung/Zweck
Zunächst ist zu regeln, zu welchem Zeitpunkt die Gesellschaft aktiv wird. Beachten Sie dabei die Zulassungsbedingungen – für eine Praxisgemeinschaft vor allem Kapitel I, Punkt 6.1 der Zulassungsempfehlungen – Zugriff auch unter www.iww.de; „Online-Service“, Rubrik „Gesetze, Richtlinien ...“.
Zwar ist es nicht erforderlich, die Praxisausstattung für jeden Praxisinhaber getrennt auszuweisen. Sie müssen aber zum Beispiel die Vorschriften bezüglich der Therapieräume erfüllen. Das bedeutet, dass drei Vollzeit-Physiotherapeuten in der Praxisgemeinschaft eine Mindesttherapiefläche von 44 Quadratmetern benötigen und davon ein Grundzulassungsraum von mindestens 20 Quadratmetern erforderlich ist.
Bezeichnung/Praxissitz
Bezüglich der Bezeichnung und des Praxissitzes müssen Sie – analog zur Gemeinschaftspraxis – festlegen, mit welcher Bezeichnung die Praxisgemeinschaft nach außen hin auftreten soll. Unzulässig wäre bei einer Zusammenarbeit von zwei Physiotherapeuten zum Beispiel die Bezeichnung „Zentrum für Physiotherapie – Praxisgemeinschaft für Krankengymnastik“. (Beachten Sie dazu Ausgabe 2/2005, S. 5.)
Verhältnis der Praxisgemeinschaft zu den einzelnen Praxen
Weiterhin ist zu regeln, dass die Gesellschafter ihre Praxen grundsätzlich selbstständig betreiben und auch jeder für sich die Behandlungen mit den Patienten abrechnet. Gleichzeitig sollte aber im Interesse der Patienten für die Einzelpraxen geregelt sein, dass die Gesellschafter kollegial zusammenarbeiten. Zudem sollte die freie Therapeutenwahl des Patienten erwähnt werden. Fakultativ kann dann noch der Hinweis erfolgen, dass Nebentätigkeiten – gleich welcher Art – jedem Gesellschafter erlaubt sind.
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