Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.06.2005 | Vertragsgestaltung (Teil 5)

    Praxisgemeinschaft: Nutzen Sie Synergien!

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    In der Mai-Ausgabe wurde die Praxisgemeinschaft als Möglichkeit der Zusammenarbeit von Physiotherapeuten bereits vorgestellt. Dabei erfolgte eine grundsätzliche Einordnung dieser Gesellschaft als Cost-Sharing-Modell. Das heißt: Jede Praxis bleibt mit allen Konsequenzen selbstständig. Vorrangiges Ziel einer Praxisgemeinschaft ist die Kostenreduzierung. In diesem Beitrag knüpft „Praxisführung professionell“ nahtlos an den Teil 4 an (siehe Ausgabe 5/2005, Seite 6 ff. – Zugriff auf alle Beiträge auch über das Online-Archiv unter www.iww.de).  

    Einrichtungsgegenstände/Einlagen/Vertragseintritt

    Die Gründung einer Praxisgemeinschaft kann durch zwei Möglichkeiten erfolgen:  

     

    • Neugründung: Zur Neugründung kommt es, wenn beide Partner noch keine Praxis besitzen. In diesem Fall sollte geregelt werden, welche Einlagen die Gesellschafter entweder in Geld oder in Form von Sachwerten (Behandlungsbänke oder andere Einrichtungsgegenstände) einbringen.

     

    • Ergänzung einer bestehenden Praxis: Wird eine bestehende Praxis durch eine weitere Praxis ergänzt, sind auch Regelungen erforderlich, nach denen der eintretende Gesellschafter Miteigentum an den vorhandenen Einrichtungsgegenständen erwirbt. Beachten Sie dazu die Ausführungen, die zur Zahlung einer Einlage im Fall der Gemeinschaftspraxis gemacht wurden (Ausgabe 2/2005, Seite 4 ff.). Darüber hinaus ist zu regeln, in welche bestehenden Verträge die Praxisgemeinschaft eintritt – zum Beispiel Versorgungsverträge (Gas, Strom, Wasser) oder der Telekommunikationsvertrag.

    Anschaffungen der Praxisgemeinschaft

    • Gemeinsame Anschaffung: Sollen Gegenstände für die Praxisgemeinschaft angeschafft werden, ist zu klären, ob diese nur mit einvernehmlicher Zustimmung beider Partner erworben werden sollen. Unter der Voraussetzung, dass jede Anschaffung zu gleichen Teilen von den Partnern finanziert wird, sind auch Miteigentumsverhältnisse zu gleichen Teilen zu regeln. Beachten Sie: Hier kann es zu Abweichungen kommen, wenn die Gesellschafter unterschiedliche Finanzierungsbeiträge leisten.

     

    • Individuelle Anschaffung: Soll jeder Gesellschafter Neuanschaffungen auch auf eigene Kosten und ohne Zustimmung des Kooperationspartners vornehmen können, ist es ratsam, dass für die Praxisräume geregelt ist, wer welche Ausstattung nutzen kann. Vermeiden Sie, dass in den Behandlungsräumen die (gleichen) Ausstattungen doppelt vorgehalten werden, weil beide die gleichen Geräte brauchen, aber keine gemeinsame Nutzung geregelt ist!

    Öffnungszeiten – besser einheitlich regeln!

    Da jeder Gesellschafter seine eigene Praxis betreibt, ist es zwar möglich, dass individuelle Praxisöffnungszeiten festgelegt werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob im Sinne des Patienten-Service besser einheitliche Zeiten festgeschrieben werden. In jedem Fall müssen Sie mit den Öffnungszeiten die Vorschriften der Zulassungsbedingungen einhalten. Ob Sie darüber hinausgehende längere Öffnungszeiten anbieten, ist Ihre individuelle Entscheidung.  

    Personalangelegenheiten