07.10.2008 | Wettbewerbsrecht
Gutscheine müssen keinen Hinweis
auf ärztliche Verordnung enthalten
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen
In einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle festgestellt, dass es erlaubt ist, für physiotherapeutische Leistungen zu werben (auch in Verbindung mit Gutscheinen), ohne darauf hinzuweisen, dass für die Abgabe der Behandlung eine ärztliche Verordnung erforderlich ist (Urteil vom 24.7.2008, Az: 13 U 14/08, Abruf-Nr: 082907).
Zum Sachverhalt
Der von einem physiotherapeutischen Berufsverband auf Unterlassung der Werbung verklagte Therapeut warb in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan: „Fit und beweglich durch den Winter!“ Hierbei bot er unter anderem Physiotherapie (Krankengymnastik, inklusive Massage), Dorn-Breuß-Therapie, Craniosacral-Therapie, Marnitztherapie und Fußreflexzonentherapie an. Die Anzeige enthielt zudem den Hinweis: „Außerdem sind alle Anwendungen auch als Gutschein erhältlich“. Der klagende Berufsverband war der Ansicht, dass ...
- Werbung für physiotherapeutische Leistungen nur mit dem Hinweis auf das Erfordernis von ärztlichen Verordnungen oder sonstigen ärztlichen Unbedenklichkeitserklärungen erfolgen darf, da ansonsten eine mittelbare Gesundheitsgefährdung entstehen würde;
- bei Fußreflexzonentherapie darauf hingewiesen werden müsse, dass diese nur bei ärztlicher Verordnung ausgeübt werden darf oder dass nur Entspannung, nicht aber Heilung damit erzielt wird;
- in der Werbung die Begriffe „Dorn-Breuß-Therapie“, „Craniosacral-Therapie“ und „Marnitztherapie“ im direkten Zusammenhang allgemein verständlich erklärt werden müssten, da sonst unzulässigerweise mit fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werde.
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